Aktuelles in Sachen "Mediationsgesetz"

Mehr zum Thema: Zivilrecht, Mediation, zertifiziert, Güterichter, Streitschlichtung, Mediator
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Das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung wurde am 15.12.2011durch den Deutschen Bundestag beschlossen.

Am 15.12.2011 wurde in zweiter und dritter Lesung nunmehr einstimmig das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung beschlossen.

Einige Änderungen zum ursprünglichen Gesetzesentwurf wurden allerdings noch vorgenommen.

Vanessa Götz
Rechtsanwältin
Geyersdorferstrasse 8
09456 Annaberg-Buchholz
Tel: 03733 / 428001
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Mediation, Miet- und Pachtrecht, Kündigungsschutzrecht, Zivilrecht, Medizinrecht

So wurde die ursprünglich von der Regierung geplante gerichtsinterne Mediation durch das sogenannte "Güterichtermodell" ersetzt und auf andere Verfahrensordnungen ausgeweitet.

Der Gesetzgeber will hierdurch eine deutliche Abgrenzung der richterlichen Streitschlichtung von der Mediation erreichen.

Den Streitparteien soll nunmehr künftig die Möglichkeit eröffnet werden, ihren Streit ohne weiteren Kostenanfall durch einen unabhängigen und nicht mit der Streitigkeit befassten Richter überprüfen zu lassen.

Dies soll neben den Streitigkeiten in Zivilverfahren auch für die Verfahren vor den Arbeits-und Sozialgerichten,  die
Verfahren der Verwaltungs-und Finanzgerichtsbarkeit und die Verfahrensordungen der Patent-und Markenangelegenheiten gelten.

Der "Güterichter" soll im Unterschied zu einem Mediator eine rechtliche Bewertung der Streitigkeit vornehmen und den
Parteien Lösungsvorschläge unterbreiten dürfen.

Die im Rahmen der Durchführung einer Mediation grundlegend durch den Mediator gewährleistete Vertraulichkeit soll
allerdings auch vor dem Güterichter gesichert sein.  

Die Verhandlungen vor dem Güterichter sollen-um dies gewährleisten zu können, nur mit Zustimmung der Parteien öffentlich sein.

Auch die Erstellung eines Verhandlungsprotokolls hierüber darf nur bei Zustimmung der Beteiligten erfolgen.

Ferner wurden durch den Gesetzgeber Anforderungen an das "Berufsbild" des Mediators in Bezug auf dessen
Grundkenntnisse und Kompetenzen festgelegt.

Hierzu wurde der Begriff des "zertifizierten Mediators" direkt im Gesetzeswortlaut des § 5 Abs 2 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung verankert.

Ein "zertifizierter Mediator" soll nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere über Kenntnisse der Grundlagen der
Mediation sowie über deren Ablauf und Rahmenbedingungen verfügen.

Er soll ferner in Verhandlungs-und Kommunikationstechniken geschult worden sein und Konfliktkompetenz vorweisen können.

Weiter soll der "zertifizierte Mediator" auch über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation Bescheid wissen.

Mittels praktischer Übungen, Rollenspiele und Supervisionen sollen dem "zertifizierten Mediator" weitergehende Techniken und Inhalte zur Durchführung einer Mediation in sachkundiger Weise an die Hand gegeben werden.

Auch hat sich einer Mediator,  der die Bezeichnung "zertifiziert" künftig führen will, in geeigneter Weise fortzubilden.

Die Ausgestaltung der näheren Anforderungen und Bestimmungen an die Aus-und Fortbildung des "zertifizierten Mediators" soll dann mittels einer Rechtsverordnung des Bundesjustizministeriums erfolgen, die unter anderem eine Mindeststundenzahl für die Aus-und Fortbildung festlegt, die zeitlichen Abstände, in denen eine Fortbildung erfolgen soll,  sowie die Anforderungen an den Abschluss der Ausbildung regelt.

Auch wenn das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung leider immer noch wichtige Bereiche ungeregelt lässt, wie u.a. den Zugang zur Mediation für potentielle Medianten im außergerichtlichen Bereich, die ein gerichtliches Verfahren gerne vermeiden würden, jedoch die Kosten für die Einschaltung eines Mediators nicht aufbringen können, so ist es doch erfreulich, dass die Mediation nunmehr erstmals eine gesetzliche Verankerung erfährt und sich hierdurch hoffentlich bald als echte Alternative zum streitigen Verfahren etablieren kann.

Vanessa Götz
Rechtsanwältin & Mediatorin
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