Sie haben eine Abmahnung im Geschmacksmusterrecht erhalten?

Mehr zum Thema: Markenrecht, Abmahnung, Geschmacksmusterrecht, Design, Mitbewerber, Rechtsanwaltskosten
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Was für Gründe kann eine Abmahnung haben und welche Rechtsfolgen und Möglichkeiten der Verteidigung gibt es?

Entscheidend für den erfolgreichen Absatz eines Produktes ist ein den Kunden ansprechendes Warendesign. Um ein solches zu finden investieren Unternehmen viel Zeit und Geld in Umfragen und Erhebungen um herauszufinden, welcher Look dem jeweiligen Artikel ab besten steht und somit auf möglichst hohe Verkaufszahlen zu hoffen ist. Um den einmal so gefundenen Look sodann vor Imitaten durch Mitbewerber, welche sich dann quasi als Trittbrettfahrer ohne eigene Investition an den Verkaufsschlager "dranhängen" zu schützen, gibt es das Geschmacksmusterrecht. Entscheidend war dies z.B. jüngst in dem medial auch weit verbreiteten Rechtsstreit zwischen Apple und Samsung bzgl. der Gestaltung ihrer tablet Pc's. Da aber unserer Erfahrung nach auch immer wieder "Normalbürger" und gewöhnliche Geschäftsleute in Konflikt mit den Vorgaben des Geschmacksmusterrechts geraten sehen wir Anlass, etwas näher über die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des Designrechts zu berichten.

1.) Die Entstehung eines Geschmacksmusters

Durch das deutsche Geschmacksmusterrecht geschützt wird wie gesagt das Design. Um überhaupt Schutz durch die Rechtsordnung erlangen zu können, muss die dreidimensionale Gestaltung neu und eigentümlich sein, d.h. zur Zeit der Anmeldung den beteiligten Verkehrskreisen nicht bekannt sein. Zudem darf es sich auch nicht nur um Gestaltungsmerkmale handeln, die durch die Technik oder den Gebrauchszweck bedingt sind. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Eigenart eines Geschmacksmusters dann anzunehmen, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt, § 2 Abs. 3 Geschmacksmustergesetz .

Der Schutz des Geschmacksmusters entsteht durch Eintragung in das entsprechende Register beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Dieses prüft indes nicht die hier genannten inhaltlichen Voraussetzungen an das Geschmacksmuster, sondern agiert rein formell. Es ist daher Aufgabe der beteiligten Verkehrskreise, Einspruch gegen die Eintragung des Geschmacksmusters einzulegen, wenn sie an dessen Rechtsmäßigkeit Zweifel haben.

In diesem zwingenden Zusammenhang von Eintragung und Schutz besteht auch eine gewichtiger Unterschied zwischen dem deutschen und dem europäische Geschmacksmusterrecht. Da das deutsche Geschmacksmustergesetz Geschmacksmuster natürlich nur im Hoheitsgebiet der BRD schützen kann, für die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes in der EU aber europaweiter Schutz bisweilen interessant sein kann, wurde insofern eine Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erlassen, mit welchem ein entsprechender räumlicher Schutzumfang erlangt werden kann. Auf europäischer Ebene kann der Schutz des Geschmacksmusters nämlich nicht nur durch Eintragung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (HABM), sondern auch durch die Zugänglichmachung ggü. der Öffentlichkeit erlangt werden (nicht eingetragenes Geschmacksmuster). Dies ist der Rechtstradition anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geschuldet.

2. Folgen der Verletzung eines Geschmacksmusters

Die rechtlichen Folgen der Verletzung eines Geschmacksmusters sind denen der Verletzung eines Markenrechts nachempfunden. Da der Inhaber des Geschmacksmusterrechts in aller erster Linie ein ausschließliches Nutzungsrecht am jeweiligen Geschmacksmuster hält, kann er für den Fall, dass Dritte dennoch sein Geschmacksmuster im geschäftlichen Verkehr verwenden, von diesen die Unterlassung solcher Handlungen in Zukunft verlangen. Hierfür kann er in der Regel auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bestehen, mit welcher sich der Rechtsverletzer zur künftigen Unterlassung der Rechtsverletzung verpflichtet und er für den Fall, dass er gegen dieses Unterlassungsversprechen verstößt, eine angemessene Vertragsstrafe zahlt. Diese kann in geschmacksmusterrechtlichen Fällen durchaus in vierstelligen Bereich liegen. Ferner sind die für die Abmahnung des Rechtsverstoßes angefallenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, und sollten Schäden entstanden sein, wie etwa entgangener Gewinn, so sind diese ebenfalls zu ersetzen. Bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes darf berücksichtigt werden, welchen Gewinn der Rechtsverletzer durch die unberechtigte Verwendung des Geschmacksmusters erzielt hat. Damit soll verhindert werden, dass der rechtswidrig handelnde dennoch mit einem wirtschaftlichen Plus "aus der Sache heraus kommt". Wegen der hohen wirtschaftlichen Bedeutung des Geschmacksmusterrechts (s. die bei Apple vs. Samsung im Raum stehenden Beträge), können auch hier schnell hohe Geldforderungen zusammen kommen.

Sollten auch Sie eine Abmahnung im Marken-, Patent- oder Geschmacksmusterrecht erhalten haben, so sollten Sie alleine schon wegen der immensen Geldbeträge einen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erfahrenen Anwalt aufsuchen.  Keinesfalls sollten Sie zuvor bereits die oftmals beigefügte, vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung (Verpflichtungserklärung) unterschreiben. Hier ist die Gefahr hoch, dass Ansprüche unnötig früh anerkannt werden, was eine erfolgreiche Verteidigung gegen die Abmahnung ganz erheblich erschweren kann.

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