Produktpiraterie und Plagiate – Der Asien-Import birgt Risiken

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Markeninhaber gehen zur Verteidigung ihrer Marken und zur Verhinderung von Rufschädigungen durch Plagiate gegen Online-Händler vor.

Immer mehr gefälschte Produkte sind auf dem europäischen Markt in Umlauf. Bei den Verkäufern handelt es sich nicht immer um skrupellose Händler, sondern häufig um Händler, die ein Produkt gutgläubig erwerben – nichtsahnend, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt – und dann wieder verkaufen.

Wer eine Abmahnung wegen Marken- und Designverletzungen erhält, sollte darauf reagieren diese und nicht einfach beiseiteschieben. Denn die Inhaber der Marken und Designs kennen ihre Waren und Vertragspartner und beauftragen Anwaltskanzleien damit, aktiv im Netz Rechtsverstöße ausfindig zu machen und abzumahnen. Einen Rechtsverstoß stellen z.B. das Anbringen von Logos auf einem Artikel ohne Genehmigung des Markeninhabers oder die unerlaubte Kopie eines geschützten Designs dar. Aktuell mahnt die Kanzlei Lempe & Kessler für die Skoda Auto GmbH die unberechtigte Nutzung der Unionsmarken SKODA, OCTAVIA und FABIA ab.

Es kann aber auch sein, dass Sie bereits von der Zollbehörde eine Mitteilung bekommen, dass die von Ihnen bestellten Waren (meist aus Asien) aufgrund des Verdachts von Plagiatlieferungen beschlagnahmt wurden. In diesem Fall hat der Markeninhaber einen Antrag beim Zoll gestellt, und diese dazu ermächtigt, potentielle Plagiate aus dem Verkehr zu ziehen. Die beschlagnahmten Waren werden dann an den Rechteinhaber geschickt, der prüft, ob es sich um Originalware handelt. Wird festgestellt, dass die beschlagnahmten Waren Originale sind, werden sie dem Käufer zugeschickt und der Rechteinhaber trägt die Gebühren der Beschlagnahmung. Hat der Käufer sich jedoch Plagiate liefern lassen – was bei einer preiswerten Bestellung aus China häufig der Fall sein dürfte – hat der Rechteinhaber verschiedenste Ansprüche gegen den Käufer und kann ihn abmahnen. In der Abmahnung werden meist die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die Kostenübernahme und Schadensersatz, Vernichtung der Plagiate sowie Auskunft z.B. über den Bezugsort gefordert.

Selbst wer nicht wusste, dass es sich nicht um Originalware handelt, handelt rechtswidrig. Es ist auch irrelevant, ob man sich als Händler ausgibt oder lediglich als Privatverkäufer. Denn vor allem dann, wenn man Ware kauft, um sie wieder zu verkaufen, liegt ein starkes Indiz dafür vor, dass man als „Privatverkäufer“ gewerblich tätig ist. Die Gerichte sprechen den Rechteinhabern hohe Schadensersatzsummen zu, denn gerade im Markenrecht sind die Streitwerte schnell bei 50.000 bis 200.000 Euro.

Fazit:

Gerade wer bei eBay oder Amazon seine Waren anbietet, den Plattformen, wo gerne recherchiert wird und nach Plagiaten gesucht wird, sollte sich überlegen, ob er Markenartikel aus China importiert. Uns erreichen immer wieder Online-Händler, die wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt wurden. Für den Artikel haben sie meist nur wenige Euro erhalten – dagegen ist die Abmahnung ein teurer Spaß.

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