Keine Markeneintragung für den Lego-Stein

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Nach Meinung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist der Spielstein vom weltbekannten Hersteller LEGO nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig.

Im Urteil vom 14.09.2010 (Az: C-48/09 P) bestätigte das Gericht damit in letzter Instanz frühere Entscheidungen mit dem Argument, “dass es sich bei dem Spielbaustein um ein Zeichen handelt, welches ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich wäre.”

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Es klingt ganz einleuchtend: Der Lego-Stein des dänischen Herstellers, gegründet 1932 von seinem Erfinder, der Tischlermeister Ole Kirk Christiansen und heute unter der Leitung dessen Enkels Kjeld Kirk, welcher zugleich Hauptaktionär des nicht börslich gelisteten Unternehmens ist, seit 1996 beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) als geschützte Marke eingetragen war.

Mehrfach hatten Wettbewerber aus marktstrategischen Gründen dagegen geklagt. Zu den stärksten Konkurrenten gehören der kanadische Hersteller Mega-Brands und die Firma Best-Lock aus Hongkong, welche ebenfalls mit ähnlichen Spielprodukten auf den Markt drängen.

Lego beantragte am 01.04.1996 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung eines roten Spielbausteins als Gemeinschaftsmarke. Zunächst trug das HABM den Stein als Gemeinschaftsmarke ein. Nach Antrag des Herstellers Mega Brands erklärte es jedoch die Marke als nichtig. Dagegen wehrte sich Lego und erhob Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Großen Kammer.

Die aktuelle Entscheidung begründete der EUGH ähnlich wie damals:
“Es bestehe ein Interesse der Allgemeinheit, Formen vom Markenschutz freizuhalten. Dies gelte besonders für solche, deren charakteristischen Merkmale vor allem eine technische Funktion erfüllen.” Im Einzelfall waren damit die Noppen der Spielsteine gemeint, die vor allem zum Zusammenstecken dienen und damit ein Teil eines Klemm- und Stecksystems bilden. Dies sei marginal für den Lego – Stein. Somit verdienen die Steine keinen eigenen Markenschutz.

Kein Bestandteil dieses Verfahrens war allerdings das Firmenlogo des Spielzeugproduzenten, welches weiterhin geschützt ist.

Folglich dürfen aber Konkurrenten z.B. aus dem Land des Plastikexporteur Nr. 1 (China) die Steine nachbilden und unter anderem Namen oder Bezeichnung zu weitaus günstigeren Preisen anbieten.

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