Effektiver Markenschutz trotz Bankgeheimnis

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BGH verpflichtet Banken zur Auskunft bei Produktpiraterie

Wer als Hersteller, Händler oder Lizenznehmer sein Geld mit Markenprodukten verdient, muss immer häufiger feststellen, dass günstige Fälschungen im Internet auf eBay und Co. angeboten werden. Hier hilft nur ein effektiver Markenschutz - von der Markeneintragung bis zur gerichtlichen Verfolgung von Markenverletzungen.

Ein Engpass im Kampf gegen die Produktpiraterie waren bisher die Banken. Bankverbindungen sind häufig der einzige Anhaltspunkt, um die Identität der Fälscher zu ermitteln. Schließlich werden die Kontodaten für die Abwicklung der Zahlungen im Netz verwendet. Viele Banken beriefen sich bei Auskunftsgesuchen durch Rechtsanwälte für Markenrecht bisher auf das Bankgeheimnis. Nun hat jedoch der Bundesgerichtshof geurteilt, dass Kreditinstitute unter Umständen verpflichtet sind, Auskunft über Namen und Anschrift von Kontoinhabern zu geben. In einem Urteil vom 21. Oktober 2015 folgte der BGH damit der Rechtsprechung des EuGH.

Bernd Fleischer
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Sachverhalt Produktpiraterie

Ein Verkäufer bot eine Produktfälschung von „Davidoff Hot Waer“ bei eBay an. Die rechtmäßig Lizenznehmerin verlangte von der kontoführenden Sparkasse Auskunft über Namen und Anschrift des Verkäufers. Das Kreditinstitut verwies jedoch auf das Bankgeheimnis, so dass ein Anwalt des Lizenznehmers Klage einreichte. 

Rechtsprechung zum Markenrecht

Dieser Klage wurde in erster Instanz vor dem Landgericht stattgegeben, das Oberlandesgericht kassierte die Entscheidung jedoch. Die Sache landete beim BGH, der sie wiederum dem EuGH vorlegte. Es sollte die Frage geklärt werden, ob das Auskunftsgesuch im Falle der Produktpiraterie der EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unterfalle. Der EuGH führte dazu aus, dass eine Ausgestaltung des Bankgeheimnisses, dass eine unbegrenzte und bedingungslose Auskunftsverweigerung ermögliche, gegen die EU-Richtlinie verstoße.

Der BGH musste daraufhin prüfen, ob die deutschen Vorschriften zum Bankgeheimnis derart weitreichend sind. Er kam dabei zur Auffassung, dass das deutsche Markenrecht so auszulegen sei, dass eine Bank sich bei Produktfälschungen nicht auf das Bankgeheimnis berufen dürfe, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde. Das Grundrecht des Markeninhabers auf Schutz des geistigen Eigentums müsse in diesen Fällen vor dem Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten zurücktreten.

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