Abmahnung der Rechtsanwälte Boehmert & Boehmert - Nintendo

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Abmahnung der Rechtsanwälte Boehmert & Boehmert - Nintendo

Die Rechtsanwaltskanzlei Boehmert & Boehmert versendet im Namen von „Nintendo of America“ zahlreiche Abmahnungen wegen Marken- und Urheberrechtsverletzungen an gewerbliche Anbieter von Spielkonsolenzubehör.

Hiervon sind insbesondere Anbieter von Steckkarten zum Abspielen von Raubkopien in den Spielkonsolen Nintendo DS und Nintendo DS Lite betroffen, wie z.B. „R4 Revolution“, „N5 DS Revolution Modul“, „Cyclo DS Evolution“, „DSTT Modul“, „M3 DS Real“, „Supercard DS One“, „iTouch DS“, „Rumble Pack“, „Rumble und RAM Pack“ sowie „GBA Erweiterung“.

In diesem Zusammenhang wird den Betroffenen vorgeworfen, dass die angebotenen Karten einen Programmcode enthalten, der geeignet sei, dass eingetragene Zeichen „Nintendo“ auf dem jeweiligen Bildschirm anzuzeigen, sobald die Karte mit der Kopie des Spieles in die soeben bezeichneten Konsolen eingesetzt wird.

Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch wird damit begründet, dass weder die Karten zum Abspielen der Raubkopien, noch der darin enthaltene Programmcode mit Zustimmung von Nintendo in den Geschäftsverkehr gebracht wurden. Der Vertrieb dieser Karten verletze die der Marke „Nintendo“ verliehenen Ausschließlichkeitsrechte.

Darüber hinaus bestehe der Verwendungszweck der Karten darin, unter Umgehung der in den Spielkonsolen enthaltenen technischen Schutzmaßnahmen dem Benutzer zu erlauben, raubkopierte Spiele zu laden und zu spielen. In dieser Verletzungshandlung wird ein Verstoß gegen § 95 a Abs. 3 UrhG gesehen.

Daher wird der Abgemahnte aufgefordert, den in der Anlage zu der Abmahnung beigefügten Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschrieben zurück zu senden.

An dieser Stelle ist jedoch äußerste Vorsicht geboten.

Eine Fehlentscheidung - z.B. die reine Untätigkeit, aber auch die vorschnelle und ungeprüfte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sowie die voreilige Zahlung eines bestimmten Betrages - kann unter Umständen den finanziellen Ruin des Abgemahnten bedeuten.

Hierbei wird häufig verkannt, dass es sich bei der Unterlassungserklärung um ein Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages handelt. Wird die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung einfach unterschrieben, ohne die behaupteten Ansprüche weiter zu prüfen, so erkennt der Abgemahnte die dort bezeichneten Ansprüche an und schließt in der Regel einen wirksamen Unterlassungsvertrag.

Jeglichen Vergleichsverhandlungen kann damit die Grundlage entzogen werden. Der Gläubiger wird dann seine Ansprüche aus dem Unterlassungsvertrag geltend machen, notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe.

In Anbetracht dieser Tatsachen ist es zwingend erforderlich, die behaupteten Ansprüche einer sorgfältigen, rechtlichen Überprüfung zu unterziehen.

Insbesondere in Markenrechtsstreitigkeiten besteht aufgrund der überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Bedeutung für die Markenrechtsinhaber ein erhebliches finanzielles Risiko für den Abgemahnten.

Streitwerte im sechsstelligen Bereich und Schadensersatzforderungen in fünfstelliger Höhe sind keine Seltenheit.