Abmahnung (Aufforderung zur Abgabe einer srafbewehrten Unterlassungs- und verpflichgtungserklärung) Abercrombie & Fitch, Rechtsanwälte Winterstein

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Der Mandant hatte regelmäßig über die Homepage des Modekonzerns Abercrombie & Fitch (www.abercrombie.com) mit Sitz in New Albany, USA Bekleidung für private Zwecke bestellt und zu sich nach Deutschland schicken lassen. Vor einigen Wochen erhielt er eine Email unter dem Absender sale@abercrombieandfitchonsale.com, in der ihm als regelmäßigem Kunden der Marke Abercrombie & Fitch besondere Rabatte eingeräumt wurden. Die betreffende Homepage (www.abercrombieonsale.com) und der Online-Store waren aufgemacht, wie die Originalseite des Herstellers und sahen dieser zum verwechseln ähnlich. In dem Glauben, er sei von Abercrombie & Fitch angeschrieben worden, bestellte der Mandant insgesamt vier Kleidungsstücke zum privaten Gebrauch und bezahlte diese per Kreditkarte.

Kurze Zeit später erhielt der Mandant ein Schreiben von den Rechtsanwälten Winterstein, in dem man ihn davon unterrichtet, dass eine an ihn adressierte Warensendung aus China vom deutschen Zoll sichergestellt worden sei, da sie Kleidungsstücke enthalte, die die eingetragene Marke Abercrombie & Fitch verletze. Neben seinem Einverständnis zur Vernichtung der Ware wurde der Mandant von den Kollegen Winterstein aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wegen angeblicher Markenverletzung abzugeben. Es wurde behauptet, dass der Mandant durch den Import der gefälschten Waren das Markenrecht von Abercrombie & Fitch verletzt habe, weshalb dem Unternehmen Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche zustünden. Diese Behauptung ist falsch.  

Stephan Bartels
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Zwar genießen die die Bezeichnungen “Abercrombie & Fitch” (DE 1165804) und (DE 30635173), “Abercrombie” (DE 30009428) und (DE 30635172) und “A & F” (DE 30009977) als Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Klassen 14, 24 und 25 einen entsprechenden Schutz mit der Folge, dass z.B. Bekleidungsstücke, die mit den genannten   Kennzeichnungen versehen sind, ohne Genehmigung des Markeninhabers nicht aus dem EU-Ausland eingeführt werden dürfen. Dieses markenrechtliche Importverbot erfasst aber nur den gewerblichen Handel. Privatpersonen sind hiervon nicht erfasst. Eine Markenverletzung setzt ein „Handeln im Wettbewerb“ voraus, also eine gewerbliche Tätigkeit (Einfuhr zum Zwecke des gewerblichen Wiederverkaufs). Die private Einfuhr von gefälschten Markenartikeln unterliegt ausschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme durch den Zoll. Der Markeninhaber kann darüber hinaus keine eigenen Ansprüche gegen eine Privatperson geltend machen.

Der geschilderte Sachverhalt zeigt deutlich, dass die von den Rechtanwälten ins „Blaue Hinein“ aufgestellte Behauptung einer Rechtsverletzung tatsächlich nicht vorliegt. Es drängt sich zudem der Verdacht auf, dass das abmahnende Unternehmen, bei dem der Mandant zuvor regelmäßig Waren bestellt hatte, mit den Daten seiner Kunden nicht sorgsam umgehen. Die vorbehaltlose Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung hätte zu erheblichen Rechtsnachteilen in Form von Schadensersatzforderungen führen können. Dies konnte durch qualifizierte Beratung verhindert werden.

Stephan Bartels
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