Vermittlungsgebühren bei Nettopolicen

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Trotz Widerruf muss der Versicherungsmakler bezahlt werden

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass einem Versicherungsmakler auch dann im wesentlichen seine Provision zusteht, wenn die zu Grunde liegende Vermittlungsgebührenvereinbarung wirksam widerrufen wurde.

Hintergrund sind Maklerprovisionen bei der Vermittlung von so genannten Nettopolicen. Dabei handelt es sich um Versicherungsverträge, bei denen die entsprechenden Provisionskosten nicht in den Versicherungsprämien enthaltenen sind, sondern bei denen eine isolierte Vermittlungsgebührenvereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Makler abgeschlossen wird.

Wie setzen sich die zu zahlenden Gebühren zusammen?

Da solche Vermittlungsgebührenvereinbarungen in der Regel eine Ratenzahlung gewähren, handelt es sich um Teilzahlungsgeschäfte im Sinne der §§ 506, 507 BGB. Das hat zur Folge, dass diese nach den betreffenden Verbraucherschutzvorschriften in §§ 506 i.V.m. 495 BGB widerrufen werden können. Wenn jedoch eine solche Vermittlungsgebührenvereinbarung mit dem Makler widerrufen wird, sind grundsätzlich die jeweiligen Leistungen wieder zurückzuerstatten. Der Makler kann zwar die bereits erhaltenen Gebühren zurückerstatten, der Versicherungsnehmer jedoch hat als Gegenleistung die Vermittlung eines Versicherungsvertrages erhalten, was seiner Natur nach nicht zurückerstattet werden kann. Insoweit sehen die §§ 357 Absatz 1 S. 1 i.V.m. 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB vor, dass statt der unmöglichen Rückgewähr der erbrachten Leistung ein Wertersatz in Geld zu zahlen ist. Der Makler muss also die Maklerprovision zurückerstatten, der Versicherungsnehmer muss dem Makler den Wert der Maklerleistung bezahlen. Der Wert der Maklerleistung entspricht zwar nicht zwingend den konkret vereinbarten Maklergebühren, orientiert sich jedoch in der Regel an den marktüblichen Maklergebühren. Daher erhält der Makler unter dem Strich aufgrund der bereits erbrachten und nicht mehr rückgängig zu machenden Leistung letztlich doch seine Vergütung, bzw. zumindest einen angemessenen Teil.

Dies gilt auch bei Kündigung der Versicherung

Selbst wenn der Maklerkunde und Versicherungsnehmer die Vermittlungsgebührenvereinbarung genau deswegen widerrufen hat, weil er auch den Versicherungsvertrag kündigen will, hat dies auf die oben dargestellte Konstellation keine Auswirkungen. Denn die Maklerprovision wird fällig mit erfolgreichem Abschluss des Versicherungsvertrages. Eine spätere Kündigung wirkt sich auf die Bewertung der Maklerleistung nicht mehr aus.

BGH, Az. III ZR 145/12, Urteil vom 17.01.2013

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