Maklervereinbarung bei Zwangsversteigerung

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In jüngster Zeit werden Grundstücke, Häuser und Wohnungen vermehrt im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Hierbei sind oftmals Makler auf Seiten der Erwerber beteiligt. Eine übliche Maklerprovision beim Erwerb in der Zwangsversteigerung entsteht hierbei jedoch nicht, da der Erwerb nicht durch Kaufvertrag erfolgt, sondern durch Zuschlag. Ein für den Provisionsanspruch notwendiger Hauptvertrag nach § 652 BGB fehlt daher.

Unwirksam ist nach einem Urteil des BGH vom 24.06.1992 (Az. IV ZR 240/91) auch die formularmäßige Gleichstellung des Erwerbs durch Zuschlag mit dem Erwerb durch Kaufvertrag in allgemeinen Geschäftsbedingungen. Begründet wird dies damit, dass die Zwangsversteigerung durch die fehlende Einwirkungsmöglichkeit des Erwerbers, im Unterschied zum Kaufvertrag, sich von diesem dem Wesen nach unterscheidet.

Elmar Dolscius
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Vereinfacht ausgedrückt, führt also allein das Herbeiführen des vom Erwerber gewünschten Erwerbs nicht zu einer Vergütung des Maklers. Möglich bleibt die Vereinbarung einer Provision durch eine Individualvereinbarung. An diese werden im Gegensatz zu allgemeinen Geschäftsbedingungen niedrigere Anforderungen gestellt, da ein Kunde bei einer solchen Individualvereinbarung nicht in gleichem Maße überrascht werden kann. In einer Individualvereinbarung kann demnach für den Erwerb eines Objektes durch Zwangsversteigerung weiterhin eine Provision vereinbart werden.

Makler, die auch im Bereich der Zwangsversteigerung tätig sind, sollten daher über den Inhalt solcher Provisionsvereinbarungen informiert sein, um nicht ihres Anspruches gegenüber einem vertretenen Erwerber verlustig zu gehen.

Gerne berät sie unsere Kanzlei bei der Gestaltung derartiger Individualvereinbarungen und gibt Hinweise zu möglichen Fallstricken. Rufen Sie uns einfach unverbindlich an oder schicken sie uns eine E-Mail.


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