Maklerprovision bei Erwerb in der Zwangsvollstreckung

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Damit der Provisionsanspruch des Maklers überhaupt entstehen kann, muss aufgrund seiner Maklerleistung ein Vertrag zustande gekommen sein. Daher entsteht ein Courtageanspruch grundsätzlich nicht, wenn das Objekt durch in der Zwangsversteigerung erworben wurde.

Eine für den Makler im Einzelfall durchaus bittere Konsequenz, wie ein Beschluss des OLG Frankfurt zeigt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.8.2008, Az. 19 U 34/08). Über den Makler sollten meherer Eigentumswohnungen verkauft werden. Dies gelang jedoch nicht, da Nachranggläubiger nicht bereit waren Löschungsbewilligungen zu erteilen. Der Käufer erwarb die Wohnungen im zwischenzeitlich eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren. Der Makler ging leer aus.

Um dieses Ergebnis zu vermeiden, wäre die Vereinbarung einer so genannten Gleichstellungsabrede erforderlich gewesen. Danach sagt der Kunde dem Makler eine Provision auch dann zu, wenn der Kunde das Objekt in der Zwangsversteigerung erwirbt. Aber Vorsicht! Eine deraritge Klausel ist jedenfalls als Formularklausel unwirksam (so schon BGH, Urt. vom 24.06.1992 - IV ZR 240/91). Ein Makler kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Erwerb in der Zwangsversteigerung nicht wirksam einem Kauf gleichstellen. Möglich ist dies nur im Wege der Individualabrede, wie der zuvor erwähnte Beschluss des OLG Frankfurt zeigt.

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