Anzeige ohne Pflichtangaben nach Energieeinsparverordnung abmahnfähig

Mehr zum Thema: Vertragsrecht, EnEV, Abmahnung, Makler, Anzeige, Energieeinsparverordnung
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Die Anzeige eines Immobilienmaklers muss die Pflichtangaben der EnEV enthalten

Bereits seit 01.05.2014 gilt die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Wie zu erwarten führte diese auch zu zahlreichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Immobilienmaklern. Hierzu ein aktueller Überblick:

Pflichtangaben nach EnEV

In § 16a EnEV ist vorgesehen, dass eine Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben zu enthalten hat:

Johannes Kromer
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  • die Art des Energieausweises (es gibt Energiebedarfsausweise und Energieverbrauchsausweise)
  • Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch
  • Wesentlicher Energieträger für die Heizung
  • Baujahr
  • Energieeffizienzklasse

Im Detail siehe: EnEV 2014 Haftungsgefahren vermeiden und der erwarteten Abmahnwelle entgehen

Gerichte waren uneins

In letzter Zeit hatten sich nun einige Gerichte mit diesbezüglichen Abmahnungen zu beschäftigen. Grund war der, dass Makler die Pflichtangaben nicht oder nicht vollständig in eine Annonce aufgenommen hatten und deswegen kostenpflichtig abgemahnt wurden. Abmahnen können sowohl Konkurrenten als auch zum Beispiel Umwelt- und Verbraucherschutzvereine.

Rechtlich interessant ist insoweit, dass sich § 16a EnEV nicht explizit an Makler wendet, sondern nur an Verkäufer, Vermieter und Verpachter. Einige Landgerichte lehnten daher die Abmahnungen ab. Andere Landgerichte erachteten die Abmahnung jedoch für wirksam.

Bewegung durch OLG Hamm?

Das OLG Hamm hat nun – soweit mir bekannt bisher als erstes Oberlandesgericht – in zwei Fällen eine klare Entscheidung für die Wirksamkeit der Abmahnungen getroffen. Begründet wurde dies mit dem Schutzzweck der EnEV. Die in § 16a EnEV genannten Angaben seien wesentlichen Informationen für den Interessenten. Diese Informationen benötige der Interessent um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Dieses Informationsinteresse des Interessenten war sodann mit dem Interesse des Maklers, die Informationen nicht in die Anzeige aufzunehmen abzuwägen. Ein schutzwürdiges Interesse des Maklers diese Informationen nicht aufzunehmen wurde jedoch vom Gericht nicht erkannt.

Fazit

Die Urteile des OLG Hamm sind zwar für andere Landgerichte nicht bindend, allerdings ist durchaus davon auszugehen, dass diese sich durchaus von diesen Entscheidungen beeinflussen lassen und entsprechend im Zweifel von der Wirksamkeit einer Abmahnung ausgehen werden.

Die Urteile des OLG Hamm vom 30.08.2016 haben folgende Aktenzeichen: 4 U 137/15 und 4 U 8/16

Gerne stehe ich Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung. Ich setze mich bundesweit für Ihre Interessen ein.

Rechtsanwalt Kromer
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Leserkommentare
von Rechtsanwalt Johannes Kromer am 20.12.2017 13:57:45# 1
Der Bundesgerichtshof hat dies mittlerweile durch 3 Urteile bestätigt:
BGH, Urteile vom 05.10.2017, Az.: I ZR 229/16, I ZR 232/16 und I ZR 4/17

Der BGH stellt dabei darauf ab, dass das Vorenthalten von Pflichtangeben eine Irreführung des Verbrauchers nach UWG darstellt.