Anzeige ohne Pflichtangaben nach Energieeinsparverordnung abmahnfähig
Mehr zum Thema: Vertragsrecht, EnEV, Abmahnung, Makler, Anzeige, EnergieeinsparverordnungDie Anzeige eines Immobilienmaklers muss die Pflichtangaben der EnEV enthalten
Bereits seit 01.05.2014 gilt die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Wie zu erwarten führte diese auch zu zahlreichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Immobilienmaklern. Hierzu ein aktueller Überblick:
Pflichtangaben nach EnEV
In § 16a EnEV ist vorgesehen, dass eine Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben zu enthalten hat:
seit 2013
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: http://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail:
- die Art des Energieausweises (es gibt Energiebedarfsausweise und Energieverbrauchsausweise)
- Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch
- Wesentlicher Energieträger für die Heizung
- Baujahr
- Energieeffizienzklasse
Im Detail siehe: EnEV 2014 Haftungsgefahren vermeiden und der erwarteten Abmahnwelle entgehen
Gerichte waren uneins
In letzter Zeit hatten sich nun einige Gerichte mit diesbezüglichen Abmahnungen zu beschäftigen. Grund war der, dass Makler die Pflichtangaben nicht oder nicht vollständig in eine Annonce aufgenommen hatten und deswegen kostenpflichtig abgemahnt wurden. Abmahnen können sowohl Konkurrenten als auch zum Beispiel Umwelt- und Verbraucherschutzvereine.
Bewegung durch OLG Hamm?
Das OLG Hamm hat nun – soweit mir bekannt bisher als erstes Oberlandesgericht – in zwei Fällen eine klare Entscheidung für die Wirksamkeit der Abmahnungen getroffen. Begründet wurde dies mit dem Schutzzweck der EnEV. Die in § 16a EnEV genannten Angaben seien wesentlichen Informationen für den Interessenten. Diese Informationen benötige der Interessent um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Dieses Informationsinteresse des Interessenten war sodann mit dem Interesse des Maklers, die Informationen nicht in die Anzeige aufzunehmen abzuwägen. Ein schutzwürdiges Interesse des Maklers diese Informationen nicht aufzunehmen wurde jedoch vom Gericht nicht erkannt.
Fazit
Die Urteile des OLG Hamm sind zwar für andere Landgerichte nicht bindend, allerdings ist durchaus davon auszugehen, dass diese sich durchaus von diesen Entscheidungen beeinflussen lassen und entsprechend im Zweifel von der Wirksamkeit einer Abmahnung ausgehen werden.
Die Urteile des OLG Hamm vom 30.08.2016 haben folgende Aktenzeichen: 4 U 137/15 und 4 U 8/16
Rechtsanwalt Kromer
Tannenweg 17
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BGH, Urteile vom 05.10.2017, Az.: I ZR 229/16, I ZR 232/16 und I ZR 4/17
Der BGH stellt dabei darauf ab, dass das Vorenthalten von Pflichtangeben eine Irreführung des Verbrauchers nach UWG darstellt.
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