Verjährung zum 31.12.2009

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Verjährung zum 31.12.2009

Das Jahr neigt sich dem Ende zu, daher hier einige Worte zur (zivilrechtlichen) Verjährung:

Die Verjährung berechtigt einen Schuldner, nach Ablauf einer Frist den Anspruch, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, nicht mehr zu erfüllen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Zum 31.12.2009 betroffen sind also im Jahre 2006 entstandene Forderungen.

(Wichtige Fälle davon abweichender Fristen sind Rechte an einem Grundstück (10 Jahre), Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie rechtskräftig festgestellte Ansprüche (30 Jahre), Mängelansprüche beim Kauf (5 Jahre bei einem Bauwerk; 2 Jahre bei beweglichen Sachen), Mängelansprüche beim Werkvertrag (5 Jahre bei einem Bauwerk; 2 Jahre bei Werkleistungen, die auf Herstellung, Wartung oder Veränderung (z. B. Reparatur) einer Sache gerichtet sind; sonst 3 Jahre), Ansprüche des Reisenden (2 Jahre) und Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache und des Mieters wegen Aufwendungen (6 Monate). Bei nicht der Regelverjährung unterliegenden Ansprüchen beginnt die Verjährung - soweit nichts anderes geregelt ist - mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB). Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 BGB). Die Verjährung der kaufrechtlichen Mängelansprüche beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB). Beim Werkvertrag beginnt die Verjährung der Mängelansprüche mit der Abnahme (§ 634 a Abs. 2 BGB). Beim Reisevertrag beginnt sie mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte (§ 651 g Abs. 2 BGB). Beim Mietvertrag beginnt die Verjährung für Ansprüche des Vermieters dann, wenn er die Mietsache zurück erhält, für solche des Mieters mit der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 BGB)).

Die Verjährung wird nicht von Amts oder von Gerichts wegen berücksichtigt, sondern muss vom Schuldner geltend gemacht werden („Einrede der Verjährung“). Mit einem verjährten Anspruch kann aber aufgerechnet werden, wenn die sog. "Aufrechnungslage" schon bestand, als der Anspruch noch nicht verjährt war (§ 215 BGB).

Von Verjährungsfristen zu unterscheiden sind gesetzliche oder vertragliche Ausschluss- oder Verfallsfristen. Diese können mit Verjährungsfristen zusammentreffen, etwa beim Reisevertrag, wo der Reisende Ansprüche 1 Monat nach Reiseende geltend machen muss, der Anspruch selbst aber erst in 2 Jahren verjährt.

Probleme ergeben sich regelmäßig im Zusammenhang mit der Frage der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung.

Vereinbarungen über die Verjährungsfrist (Verkürzung oder Verlängerung der gesetzlichen Fristen) sind grundsätzlich zulässig.   Keine Verjährungshemmung bewirken z. B. außergerichtliche Mahnungen. Neubeginn der Verjährung tritt nach § 212 BGB ein durch Anerkenntnis des Anspruchs bzw. Beantragung oder Vornahme „einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung“.

Der Eintritt der Verjährung kann durch Klageerhebung oder den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides verhindert werden.