Verjährung von Forderungen zum Jahresende 2008

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Verjährung von Forderungen zum Jahresende 2008

Zum Jahresende 2008 verjähren Ansprüche, die im Jahre 2005 entstanden sind und für die die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Dies sind Forderungen aus häufig vorkommenden Geschäften (z. B. Zahlungsansprüche aus Kauf-, Werk- oder Dienstleistungsverträgen, um nur einige zu nennen).

Der Eintritt der Verjährung kann durch Klageerhebung oder den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides verhindert werden. Das gerichtliche Mahnverfahren ist mit weniger Aufwand und geringeren Kosten als eine Klage verbunden. Es sollte daher bei unstreitigen Forderungen bevorzugt werden. Ein Anwaltszwang besteht nicht.

Beide Maßnahmen - Klage und Mahnbescheid - hemmen die Verjährung. Während des Zeitraums der Hemmung kann keine Verjährung eintreten, da die Frist nicht läuft. Voraussetzung für die Hemmung ist allerdings, dass die Forderung hinreichend klar angegeben wird.

Im Antrag auf Erlass des Mahnbescheides kann hierzu auf eine Rechnung oder Mahnung Bezug genommen werden, wenn sie dem Schuldner zuvor nachweisbar zugegangen ist. Ohne eindeutigen Zugangsnachweis sollte dem Schuldner eine Kopie der Rechnung oder Mahnung mit dem Mahnbescheid zugestellt werden. Der Schuldner muss jedenfalls ohne weitere Angaben feststellen können, auf welche Gegenleistung sich die Forderung bezieht.

Wird dies verabsäumt, ist der Mahnbescheid fehlerhaft und die Verjährung wird, wie oben bereits ausgeführt, nicht gehemmt. Für den Gläubiger ist dies dann gefährlich, wenn die Verjährung unmittelbar bevorsteht. Dies zeigte sich in einem kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall:

Ein Steuerberater hatte wegen seines offenen Honorars kurz vor Ablauf der Verjährung einen Mahnbescheid gegen seinen Mandanten erwirkt. Dieser legte Widerspruch ein. Im daraufhin durchgeführten streitigen Verfahren trug er vor, er habe bisher keine Honorarrechnung erhalten. Und da die Verjährungsfrist inzwischen abgelaufen war, erhob er die Einrede der Verjährung. Der Steuerberater konnte den Zugang der Rechnung nicht beweisen.

Bei dieser Sachlage gab der BGH - anders als die Vorinstanzen - dem Mandanten Recht (BGH, Urteil vom 10.07.2008, Az. IX ZR 160/07). Der Fall wurde nur deshalb zu dessen Gunsten entschieden, weil das Problem des fehlenden Zugangsnachweises der Rechnung für den Steuerberater erst im Rechtsstreit offenkundig wurde, nachdem bereits die Verjährung eingetreten war.

Handlungsempfehlung

Der Rechnungszugang sollte - jedenfalls bei größeren Beträgen - vom Gläubiger möglichst nachweisbar dokumentiert werden. Der Versand einer Rechnung ist noch kein Beweis, dass diese auch zugegangen ist. Auch ein Einschreiben hilft nicht weiter. Eine Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder unter Zeugen reicht zwar aus; sie ist aber nicht immer praktikabel.

Es bietet sich daher für den Gläubiger an, nach dem Rechnungsversand beim Ausbleiben der Zahlung den Schuldner in einem Schreiben zu erinnern und eine Rechnungskopie beizulegen. Ist auch daraufhin kein Geldeingang festzustellen, sollte ein Zeuge - dies kann z. B. ein Mitarbeiter sein - telefonisch nachfragen, ob die Rechnung bzw. deren Kopie vorliegt.

Eine Bestätigung des Schuldners gilt als Zugangsnachweis. Deshalb sollte der Zeuge darüber zur Gedächtnisstütze eine Gesprächsnotiz fertigen. Wenn dagegen der Schuldner behauptet, weder die Rechnung noch die Erinnerung mit der Rechnungskopie erhalten zu haben, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts ratsam.

Unabhängig davon ist dem Gläubiger zu raten, sich nach Verzugseintritt beim Schuldner nach den Gründen hierfür zu erkundigen und ggf. eine Zahlungsvereinbarung zu treffen.

Werden Forderungen auch dann nicht beglichen, sollte mit dem weiteren Vorgehen über eine Auskunftei auch die Zahlungsfähigkeit des Schuldners überprüft werden, wenn diese zweifelhaft erscheint. Derartige Auskünfte können die meisten Rechtsanwälte, die für Mandanten Forderungen einziehen, besorgen.

Zeitnah, spätestens aber zwei bis drei Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist sollten Außenstände gerichtlich geltend zu gemacht werden. Denn wenn ein Problem, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, zwar erst im gerichtlichen Verfahren, aber vor Ablauf der Verjährung auftaucht, ist der Fehler noch reparabel.

Weitere Informationen zum Forderungseinzug finden Sie auf meiner Website. Für ein Mandat stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.


Rechtsanwalt – Bankkaufmann
Bernhard J. Faßbender
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