Niederschlagung der von nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen nachzuzahlenden Beiträge

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Niederschlagung der von nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen nachzuzahlenden Beiträge

Es kommt immer wider vor, dass sich bisher nicht krankenversicherte Personen  bei einer Krankenkasse anmelden. Dann sind eigentlich die Beiträge ab dem Zeitpunkt der gesetzlich angeordneten Versicherungspflicht seit April 2007 nachzuzahlen. Die Versicherungspflicht der neuen Gruppe der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen (bislang Nichtversicherte) tritt kraft Gesetzes ein, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Da die Krankenkasse hiervon aber nicht ohne Weiteres Kenntnis erhält, müssen die Betroffenen der Krankenkasse das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht anzeigen. Die Mitgliedschaft beginnt – auch bei nicht zeitnaher Anzeige – grundsätzlich mit dem 1. April 2007 ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (§ 186 Abs. 11 Satz 1 SGB V). Mit dem Beginn der Mitgliedschaft korrespondiert auch die Beitragspflicht. Wird die Mitgliedschaft erst längere Zeit nach ihrem eigentlichen Beginn angezeigt, sind die Beiträge für die Zeit der Mitgliedschaft nachzuzahlen. Das können schnell Beträge von mehreren tausend Euro sein.

Damit die Nachzahlung bei unverschuldet verspäteter Anzeige nicht zu unbilligen Härten für die Betroffenen führt, hat die Satzung jeder Krankenkasse eine Regelung über die nichtvollständige Beitragserhebung zu treffen (§ 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V). Teilweise haben Versicherungen neue Satzungsregelung nach § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V über die nichtvollständige Beitragserhebung bei unverschuldet verspäteter Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erlassen. Diese ermöglichen die Niederschlagung der nachzuzahlenden Beiträge. Diese können wie folgt lauten:

"Zeigt das Mitglied aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V verspätet an, sind die nachzuzahlenden Beiträge auf Antrag

1. unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB IV zu stunden,

2. unter den in Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen für die Zeit bis zum Beginn

der Monats der Anzeige über das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht

auf den Betrag zu ermäßigen, der von freiwilligen Mitgliedern nach § 240

Abs. 4a SGB V zu zahlen ist,

3. unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB IV niederzuschlagen oder zu erlassen.

Eine Ermäßigung der Beiträge setzt voraus, dass der Nacherhebungszeitraum mehr als drei Monate umfasst und das Mitglied erklärt, während dieses Zeitraums Leistungen für sich und seine nach § 10 SGB V mitversicherten Familienangehörigen nicht in Anspruch genommen zu haben und auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung von bereits in Anspruch genommenen Leistungen verzichtet."

Der Anwendungsbereich der Regelung erfasst allein Versicherte, die das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht unverschuldet („... Gründen, die es [das Mitglied] nicht zu vertreten hat.. .") zu spät anzeigen. Den Nachweis des „Unverschuldetseins" hat der Versicherte, der sich hierauf beruft, zu führen. Allein der Hinweis auf die Unkenntnis der neuen Regelung oder ein Fehlverhalten, das nicht durch falsche oder irreführende Auskunft der Krankenkasse verursacht ist, kann wegen des Grundsatzes der formellen Publizität von Gesetzen (Gesetze gelten mit ihrer Verkündung im maßgeblichen Gesetz- und Verordnungsblatt als allen Normadressaten bekannt gegeben) nicht als unverschuldet im vorgenannten Sinne gewertet werden.

Für die Stundung und die Nichterhebung (Niederschlagung, Erlass) der nachzuzahlenden Beiträge gelten die zu § 76 Abs. 2 SGB IV entwickelten Grundsätze entsprechend. Für eine Ermäßigung des nachzuzahlenden Beitrags ist eine Erklärung des Versicherten über die Nichtinanspruchnahme von Leistungen bzw. der Verzicht auf die Einreichung von Rechnungen für den in Rede stehenden Zeitraum unverzichtbar. Eine Beitragsermäßigung ist ausgeschlossen, wenn bei Beginn der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung bestand, dieses jedoch nicht ausgeübt wurde.

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