´Branding´ von Mobiltelefonen kann einen Sachmangel darstellen

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„Branding" von Mobiltelefonen kann einen Sachmangel darstellen

Von Rechtsanwalt Thomas J. Lauer

Das so genannte Branding von Mobiltelefonen durch Mobilfunkbetreiber oder -provider ist in letzter Zeit immer häufiger zu beobachten. Branding leitet sich vom englischen Wort für „Marke" ab und meint, dass der Mobilfunkbetreiber den Geräten quasi seinen eigenen Stempel aufdrückt. Branding bedeutet dabei nicht, dass nur irgendwo auf dem Gerät das aufgedruckte Logo des Mobilfunkbetreibers prangt, wie es schon seit Jahren üblich ist. Vielmehr geht es dabei um spezielle technische Veränderungen der Handys.

Gemeint ist also, dass die Mobilfunkbetreiber die von ihnen angebotenen Handys so modifizieren, dass die Software gegenüber der Originalsoftware des Herstellers anbieterspezifische Abweichungen aufweist. So können zum Beispiel Menüeinträge oder auch einzelne Tasten so umprogrammiert werden, dass beim Aufruf eines Menüpunktes oder beim Druck auf eine bestimmte Taste sofort eine Verbindung zu kostenpflichtigen Angeboten aufgebaut wird, ohne dass der Nutzer darauf aufmerksam gemacht wird.

Wie kürzlich erstmals gerichtlich bestätigt worden ist, kann das Branding in diesem Sinne einen Sachmangel darstellen, der beim Käufer die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte auslösen kann.

Im konkreten Fall ist im Februar diesen Jahres erstmals ein deutscher Mobilfunkanbieter vom Amtsgericht Potsdam dazu verurteilt worden, dem Käufer eines derart modifizierten Handys den Kaufpreis zurückzuerstatten. Der Käufer hatte einen Sachmangel des Handys auf Grund des Brandings geltend gemacht und Recht erhalten (AG Potsdam, Urteil v. 03.02.05, Az 34 C 563/04).

Das Gericht hat entschieden, dass das gekaufte Mobiltelefon vom Netzbetreiber T-Mobile an der Software verändert und dadurch mangelhaft im Sinne des Kaufrechtes sei. An dem Gerät war die von der Herstellerfirma Siemens für die Funktion "neue SMS" vorgesehene Taste so umprogrammiert worden, dass nach ihrer Betätigung direkt eine kostenpflichtige Internetverbindung aufgebaut wurde. Diese Veränderung war für den Kunden vor dem Kauf nicht erkennbar. Das AG Potsdam verurteilte T-Mobile daher zur Zurücknahme des Gerätes und Erstattung des vollen Kaufpreises.

Zwar kann das Urteil nicht verallgemeinert werden. Denn der hier verklagte Mobilfunkanbieter T-Mobile hatte sich überhaupt nicht gegen die Klage verteidigt, so dass ein so genanntes Versäumnisurteil erging. Trotzdem hat das Amtsgericht die Klage des Kunden auf Rückerstattung seines Kaufpreises in diesem Fall als ausreichend schlüssig erachtet, da andernfalls ein Versäumnisurteil nicht ergehen kann. Schlüssigkeit einer Klage bedeutet nämlich, dass schon aufgrund des klägerischen Sachvortrages der geltend gemachte Anspruch gegeben ist.

Es darf vermutet werden, dass T-Mobile den Fall nicht an die große Glocke hängen wollte und nur deshalb auf eine Verteidigung gegen die Klage verzichtet hat. In der Zwischenzeit hat T-Mobile aber seine Branding-Praxis geändert und die Programmierung der Handys so modifiziert, dass der Kunde nach einem Druck auf die Taste – und somit vor Aufruf des kostenpflichtigen Dienstes – hierauf hingewiesen wird und dies noch einmal bestätigen muss.

Grundsätzlich muss Branding wohl als Gerätemangel angesehen werden, wenn damit eine Einschränkung des vom Hersteller vorgesehenen Funktionsumfanges verbunden ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Käufer zuvor auf die Veränderungen am Handy hingewiesen worden ist. Denn dann weiß er vor dem Kauf, dass sein „gebrandetes" Gerät von dem Originalgerät des Herstellers abweicht. In diesem Falle ist das Handy nämlich mit dem Branding vertragsgemäß und kann nicht als mangelhaft angesehen werden. Maßgeblich ist also die Erkennbarkeit für den Käufer vor dem Kauf.


Thomas J. Lauer
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