Widerrufs- bzw. Rückgaberecht gilt auch für Arzneimittel

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Nach Auffassung des Amtsgerichts Köln (Urteil vom 31.05.07 - 111 C 22/07, NJW 2008, 236) steht dem Verbraucher auch bei einem Fernabsatzvertrag über Arzneimittel ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu. Arzneimittel seien nicht generell zur Rücksendung ungeeignet. In dem vom Amtsgericht Köln entschiedenen Fall hatten die Parteien einen Fernabsatzvertrag über den Verkauf eines apothekenpflichtigen Medikaments geschlossen. Der Käufer hatte den Kaufpreis bezahlt und das Medikament sodann zurückgegeben. Die Rückgabe war nach Auffassung des Gerichts berechtigt, da die Voraussetzungen der Bereichsausnahme des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht vorliegen. Ein Medikament, ob apothekenpflichtig oder nicht, hat keine besondere Beschaffenheit, die es zur Rücksendung ungeeignet macht. Der Umstand, dass der Apotheker das Medikament möglicherweise nicht mehr in Verkehr bringen darf, liegt allein in dessen Risikobereich.

Die rein tatsächliche Beschaffenheit der Ware zur Rücksendung berührt dies nicht. Das Medikament ist durch die Rücksendung weder Verderb noch sonstiger Verschlechterung ausgesetzt. Auch die vom Apotheker geäußerte Befürchtung, dass es vor der Versendung gefährlichen Manipulationen ausgesetzt sein kann, lässt es nicht als zur Rücksendung ungeeignet erscheinen. Dies ist beim Versendungskauf bei jeder Ware denkbar. Auch dieses Risiko trägt allein der Verkäufer. Das Amtsgericht Köln sah die Ausschlussklausel in den AGB des Apothekers daher als unwirksam an.