Vorsicht bei Verwendung eines Musterkaufvertrags (Autokauf, Mietvertrag,etc. .)

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Die Verwendung von Musterverträgen (ADAC, DEKRA, Bürofachhandel, etc.) stellen unter Umständen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die einer sehr strengen rechtlichen Kontrolle unterliegen und schnell zur Unwirksamkeit der Vertragsklauseln führen können!

So hatte der BGH im Februar 2010 einen Fall zu entscheiden, bei dem ein privater Verkäufer sein gebrauchtes Fahrzeug an einen Privatmann veräußerte und dabei ein Musterkaufvertragsformular seiner Versicherung verwendete. In diesem Formular wurde unter anderem die Haftung des Verkäufers (v.a. kaufrechtliche Gewährleistung) vollständig ausgeschlossen.

Einige Zeit nach dem Kauf stellte sich heraus, dass das gekaufte Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden hatte, von dem weder der Käufer noch der Verkäufer wussten. Der Käufer verlangt vom Verkäufer daher Minderung des Kaufpreises. Der Verkäufer beruft sich auf den im Kaufvertrag vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung.

Obwohl der Verkäufer die Gewährleistung und damit jedwede Mängelansprüche ausgeschlossen hatte, könnte der Käufer dennoch ein Recht auf Minderung haben, wenn  der Haftungsausschluss unwirksam war.

Soweit es sich nämlich bei dem Haftungsausschluss um sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen gehandelt haben sollte, würde vorliegend § 309 Nr 7 BGB greifen, der einen vollkommenen Ausschluss der Haftung verbietet, da nur bei ausdrücklicher Ausnahme von der Haftung für Körperverletzungen und grobes Verschulden ein Haftungsausschluss gesetzlich möglich ist.

Daher stellte sich vorliegend die Frage, ob ein solcher Musterkaufvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des Gesetzes darstellt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass selbst bei der nur einmaligen Verwendung für den konkreten Autokauf, der Mustervertrag dennoch für die Verwendung von einer Vielzahl von Verträgen bestimmt ist, da er ja für eine Vielzahl von Verwendern und nicht nur für den einzelnen Verkäufer bestimmt ist.

Daher kam es im vorliegenden Fall im Ergebnis vor allem darauf an, ob der Vertrag einseitig gestellt war. Das wiederum beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei es keine Rolle spielt, dass vorliegend zwei Verbraucher und kein Unternehmer an dem Vertrag beteiligt waren. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nämlich genauso für den kleinen Privatmann wie für den gewerblichen Unternehmer, soweit sie von ihm einseitig gestellt werden.

Einseitig gestellt sind allgemeine Geschäftsbedingungen dann, wenn eine Partei allein die Klauseln in den Vertrag einführt, ohne dass die Parteien darüber verhandelt hätten, also wenn eine Partei die Einbeziehung der Klauseln in den Vertrag verlangt. Dabei ist es im Übrigen irrelevant, ob die eine Partei der anderen in ihrer Durchsetzungsmacht unterlegen ist. Bei der Beurteilung kommt es allerdings nicht darauf an, ob eine Partei begünstigt wird.

Entscheidend ist somit, ob die Vertragsbedingungen mithin der Haftungsausschluss also dem Käufer vom Verkäufer einseitig auferlegt wurden und er keinen Einfluss auf die Ausgestaltung hatte. Daran fehlt es, wenn die Einbeziehung der Vertragsklausel das Ergebnis einer freien Entscheidung des anderen Vertragspartners ist, der mit den Klauseln konfrontiert wurde.

Dazu genügt gemäß der Entscheidung des BGH nicht, dass der andere Vertragsteil lediglich die Wahl zwischen bestimmten Formularalternativen hat, sondern ist vielmehr erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragsklauseln die Gelegenheit erhält, eigene Textvorschläge alternativ in die Vertragsverhandlungen mit einzubringen.

In dem oben aufgezeigten Fall hatte jedoch der Verkäufer dem Käufer vor Abschluss des Vertrages die Möglichkeit eingeräumt ein Vertragsformular eigener Wahl mitzubringen und anstelle des vom Verkäufer verwendeten Formulars zu benutzen.

Damit war dem Käufer die Möglichkeit gegeben worden auf den Vertragstext unmittelbar Einfluss zu nehmen, wobei sich die Parteien einvernehmlich im Rahmen einer kurzen Verhandlung darauf geeinigt hatten den Vertragstext des Verkäufers zu verwenden. Insoweit waren die Klauseln nicht einseitig gestellt worden und daher auch keine Allgemeine Geschäftsbedingungen, sodass der Haftungsausschluss als individuelle Vereinbarung galt und daher wirksam war.

Zusammenfassend bleibt jedoch festzuhalten, dass bei der Verwendung von vorgefertigten Musterverträgen, sei es ein Autokauf, der Mietvertrag oder andere vorgefertigten Verträge höchste Vorsicht beim Verwender geboten ist, um nicht Gefahr zu laufen, sich einer sehr strengen AGB-Kontrolle unterwerfen zu müssen, die oftmals die Unwirksamkeit vereinzelter Klauseln mit bösen Überraschungen nach sich ziehen kann.

Vertragsklauseln stellen allerdings dann keine AGB’s dar, wenn Sie individuell von beiden Vertragsparteien ausgehandelt und nicht von einer Partei einseitig gestellt wurden.

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