Tierkauf und Gewährleistung – Problem des Verbrauchsgüterkaufs

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Tierkauf und Gewährleistung – Problem des Verbrauchsgüterkaufs

Gleichgültig ob Hund, Katze, Pferd oder ein anders Tier gekauft wird, treten rechtliche Probleme immer dann auf, wenn sich bei dem Tier gesundheitliche Mängel (z.B. eine Allergie) zeigen, das Tier im Juristendeutsch also mangelhaft ist.

Dem Käufer eines mangelbehafteten Tieres stehen grundsätzlich die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte, auf Nachbesserung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz zu.

Wenn feststeht, dass das Tier mangelbehaftet ist, kommt es darauf an, ob dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Dies ist im Einzelfall oft nur schwer durch den Käufer nachweisbar.

Liegt ein Verbrauchgüterkauf vor, gilt zugunsten den Käufers folgende gesetzliche Vermutung: „Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar." Diese Vermutung ist gemäß der für Tiere maßgeblichen Verweisung in § 90 a Satz 3 BGB auf die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar.

Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher bei einem Unternehmer eine bewegliche Sache – hier Tier – kauft. Ob diese Voraussetzungen vorliegen ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

Allerdings sind beim Tierkauf die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Natur des Tieres als Lebewesen ergeben. Anders als Sachen unterliegen Tiere während ihrer gesamten Lebenszeit einer ständigen Entwicklung und Veränderung ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung. Diese wird nicht nur durch natürliche Gegebenheiten wie z.B. Alter, sondern auch durch die Haltung beeinflusst.

Deutlich soll hier darauf hingewiesen werden, dass die o.g. Vermutung mit der Art des Mangels jedenfalls bei Tierkrankheiten oft unvereinbar sein werde, weil wegen der Ungewissheiten über den Zeitraum zwischen Infektion und Ausbruch der Krankheit nicht selten ungewiss bleiben wird, ob eine Ansteckung vor oder erst nach Lieferung des Tieres an den Verkäufer entstanden ist. Es bedarf also stets einer differenzierten Beurteilung je nach Art der Erkrankung oder des sonstigen Mangels.

Findet im konkreten Fall der § 476 BGB Anwendung führt dies zu einer Beweislastumkehr, d.h. es wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bei Gefahrübergang – hier Lieferung des Tieres – vorlag. Der Käufer muss diesen Umstand also nicht selbst beweisen.

Diese Vermutung ist aber widerleglich. Dem Verkäufer obliegt es, das Gegenteil zu beweisen. Dafür genügt nicht, dass er die Vermutung erschüttert, er muss vielmehr den vollen Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache erbringen.

Wer seine Rechte als Käufer oder Verkäufer geltend machen will muss also insbesondere klären, um was für einen Mangel (Krankheit) es sich also genau handelt und gegebenenfalls welche Inkubationszeiten jeweils bestehen.