Rücktritt vom Neuwagenkauf wegen eines fehlenden Aschenbechers

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Wichtiges Kriterium für den Rücktritt ist die Erheblichkeit des Sachmangels

Das OLG Oldenburg entschied zu Gunsten einer Käuferin und verurteilte einen Toyota-Vertragshändler zur Rückzahlung des Kaufpreises von mehr als 117.000.

Der Käufer einer sachmangelhaften Kaufsache kann vom Kaufvertrag zurücktreten und damit eine Rückabwicklung des Vertrages erreichen, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, fehlschlägt oder vom Verkäufer unberechtigt verweigert wird. Gemäß § 323 V BGB ist ein Rücktritt jedoch ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

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Deshalb entbrennt zwischen den Parteien eines Kaufvertrags oft ein Streit über die Frage, ob ein Sachmangel im konkreten Fall erheblich ist oder nicht.

In dem durch das OLG Oldenburg durch Urteil vom 10.03.2015 (Az.: 13 U 73/14) entschiedenen Fall hatte die Käuferin eines PKW Lexus, den sie als Neuwagen von einem Vertragshändler kaufte, bei Auslieferung feststellen müssen, dass der PKW – anders als das Vorgängermodell, das sie ebenfalls bei diesem Händler erworben hatte – nicht über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügte. Das so genannte Raucherpaket bestand vielmehr aus einer Aschenbecherdose, die in einem Getränkehalter in der Mittelkonsole platziert wurde. Da ein fest installierter und beleuchteter Aschenbecher auch nicht nachgerüstet werden konnte, erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Landgericht wies Klage wegen Bagatelle ab

Das Landgericht Osnabrück wies die Kaufpreisrückzahlungsklage der Käuferin ab und folgte der Argumentation des beklagten Vertragshändlers, wonach der vorliegende Sachmangel eine Bagatelle und damit unerheblich i.S.v. § 323 V BGB sei.

OLG sah fehlenden Aschenbecher nicht als Unerheblichkeit an

Das OLG Oldenburg sah dies in der Berufungsinstanz anders und ging von einer nicht nur geringfügigen Einschränkung des Rauchkomforts aus. Bei einer unbeleuchteten Aschenbecherdose in der Mittelkonsole könne bei Dunkelheit nicht abgeascht werden, ohne dass es zu einer Verschmutzung des Fahrzeugs komme. Auch könne eine brennende Zigarette während der Fahrt nicht abgelegt werden. Zudem könne der Getränkehalter dann auch nicht bestimmungsgemäß für ein Getränk genutzt werden, wenn sich dort die Aschenbecherdose befindet.

Mit dieser Begründung ist die Unerheblichkeit des Sachmangels zu verneinen. Daher erwies sich der Rücktritt der Käuferin als wirksam. Das OLG Oldenburg entschied daher, dass der Kaufvertrag rückabzuwickeln sei und verurteilte den Vertragshändler zur Kaufpreisrückzahlung von mehr als 117.000 €.

Keine allgemeine Definition des Begriffs der Unerheblichkeit

Aus Sicht des Verfassers verdeutlicht dieser Fall zweierlei: Zum einen wird offenkundig, wie weitreichend die Konsequenzen der Frage nach der Erheblichkeit eines Sachmangels sind, da es sowohl für Käufer als auch für Verkäufer einen entscheidenden Unterschied macht, ob der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder "nur" den Kaufpreis angemessen mindern kann. Zum anderen belegt diese Entscheidung aber auch, dass gerade der Begriff der Unerheblichkeit i.S.v. § 323 V BGB keiner allgemeingültigen Definition zugänglich ist, sondern dass es hierbei auf die ganz konkreten Auswirkungen eines Sachmangels für einen Käufer im individuellen Einzelfall ankommt.

Da ein juristischer Laie diese Bewertung ganz häufig nicht selbst zutreffend vorzunehmen vermag, empfiehlt es sich in solchen Fällen, möglichst frühzeitig eine Rechtsberatung durch einen im Kaufrecht kompetenten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.

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