Rücktritt vom Kaufvertrag

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Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist!

Sachverhalt: K kaufte von V ein Wohnmobil zum Gesamtpreis von 140.000 €. Das Fahrzeug war wegen verschiedener Mängel insgesamt drei Mal in der Werkstatt, bevor es als „ endgültig mangelfrei" wieder an K zurückgebracht wurde.

Das entsprach jedoch nicht den Tatsachen: Auch nach den Werkstattaufenthalten ließ sich die Eingangstür nur unter großem Kraftaufwand vollständig schließen und das Klappenfenster konnte in geöffnetem Zustand mit der Eingangstür kollidieren.

Die Reparatur der Eingangstür wurde bereits erfolglos versucht, die  Beseitigung des anderen Mangels würde insgesamt 1.200 € kosten.

K erklärte daraufhin den Rücktritt: Er forderte Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 140.000€,  Zug um Zug gegen Herausgabe des Wohnmobils.

(Nach BGH VIII ZR 202/10)

Hier liegen zwar Mängel vor, die an sich einen Grund zum Rücktritt geben könnten. Allerdings ist das nur der Fall, wenn die Mängel auch als „erheblich" iSv § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB anzusehen sind.

Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Kosten, die zur Beseitigung des Mangels aufzuwenden wären, im Vergleich zum Kaufpreis geringfügig sind, also wie hier wie ein Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen.

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