Pferdekauf: Lügen haben kurze Beine - arglistiges Verschweigen eines Mangels wird teuer für den Verkäufer

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Rechte des Käufers beim Kauf eines Pferdes

"Lügen haben kurze Beine"
Kein Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels des Pferdes

BGH VZ, 210/06:

Der Käufer darf den Kaufpreis wegen eines Mangels des Pferdes in der Regel sofort mindern, ohne - wie üblicherweise erforderlich - dem Verkäufer die Möglichkeit einer Nacherfüllung einzuräumen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Der Fall:
Die Käuferin hatte einen Wallach für 45.000 Euro erworben.

Der Käufer hatte sie jedoch nicht darüber informiert, dass es sich bei dem Pferd um einen „residualen Kryptochiden“ handelte. Bei der Kastration wurde also das Hodengewebe des Pferdes nicht vollständig entfernt, weswegen das Pferd nach wie vor hengstisches Verhalten an den Tag legte und damit nur unter Schwierigkeiten zu halten war.


Das Gericht sah die Vertrauensgrundlage zwischen Käuferin und dem Verkäufer durch die Täuschung als so beschädigt an, dass der Käuferin eine Nacherfüllung seitens des Verkäufers in Form einer erneuten Operation nicht zugemutet werden konnte.

Der Verkäufer verdiente aufgrund der arglistigen Täuschung nicht die Chance zur einer Nachbesserung und keinen Schutz vor den wirtschaftlichen Nachteilen einer Kaufpreisminderung.

Dieses Urteil ist 1:1 anzuwenden auf verschwiegene Erkrankungen und Unarten. 


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