Kein Schmerzensgeld wegen Betrugsvorwurf

Mehr zum Thema: Kaufrecht, Betrug, Schmerzensgeld
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Das Amtsgericht München hat in seiner Entscheidung vom 31.08.2010 (Az 133 C 10070/10) entschieden, dass ein Mahnschreiben, welches dem Empfänger unterstellt, sich eine Ware erschlichen zu haben, keinen Anspruch auf Schmerzensgeld nach sich zieht, wenn der Verkäufer irrig angenommen hat, es sei tatsächlich nichts gezahlt worden.

Nach Ansicht des Amtsgerichts München hat der Kläger keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieses schütze zwar die soziale Anerkennung des Einzelnen, die Äußerungen des Verkäufers waren jedoch ausschließlich für den Kläger bestimmt. Eine Beeinträchtigung seiner sozialen Anerkennung in der Öffentlichkeit sei somit schon fraglich.

Schließlich sei der Eingriff aber auch nicht widerrechtlich erfolgt. Das Mahnschreiben beinhaltet zwar die Unterstellung, dass der Kläger Überweisungsbelege gefälscht habe und droht diesem eine Strafanzeige an, jedoch ging der Verkäufer irrig davon aus, dass der Kläger tatsächlich nicht bezahlt habe und sah daher sein Schreiben als gerechtfertigt an. Beleidigigungen oder Schmähkritik enthalte das Schreiben ebenfalls nicht. Die Androhung einer Strafanzeige ist zudem keine Nötigung.