Hinsendekosten im Falle des Widerrufs muss Verkäufer tragen

Mehr zum Thema: Kaufrecht, Hinsendekosten, Widerruf
2,67 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
3

Nun ist die lange und kontrovers diskutierte Debatte endlich entschieden: Dem Verbraucher sind nach einem Widerruf im Fernabsatz, z.B. beim gewerblichen eBay Kauf oder beim Onlineshopping, auch die Hinsendekosten der gekauften Ware vom Händler zu erstatten.

Ähnlich seiner Begründung zur Versagung von Nutzungsersatz begründet der Europäische Gerichtshof auch hier mit der Einschränkung des Widerrufsrechts.

Denn würde man dem Verbraucher auch die Hinsendekosten der Ware auferlegen,  könnte dies den Verbraucher letztlich davon abhalten von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

Da der Käufer bis zu einem Warenwert von 40 € die Kosten der Rücksendung regelmäßig zu tragen hat, hält der Gerichtshof es für einen ausgewogenen Risikoausgleich, wenn der Händler die Hinsendekosten tragen muss. Die Auferlegung auch noch der Hinsendekosten, so der EuGH, würden den Verbraucher zu sehr belasten, da der dann Hin- und Rücksendekosten tragen müsse.

Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass bei sämtlichen Fernabsatzgeschäften, also gewerblichen ebay-Käufen, Internetkäufen oder Telefonbestellungen der Verkäufer im Falle eines Widerrufs die gesamten Hinsendekosten zu tragen hat.

Das könnte Sie auch interessieren
Musterverträge und Briefe Muster Widerruf Fernabsatz