Gebrauchtwagenkauf: Rechte von Käufern bei Mängeln

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Im folgenden Artikel befasst sich Rechtsanwalt Türker mit dem Gebrauchtwagenkauf. Es wird aufgezeigt, welche Rechte Käufer von Gebrauchtwagen haben.

Beim Gebrauchtwagenkauf gibt es oft Ärger zwischen den Kaufvertragsparteien. Oft ist ein Mangel der Anlass des Streits. Da ist es gut einen Überblick über Ihre Rechte als Käufer zu haben. Dieses Ziel verfolgt der Artikel.

1. Wann liegt ein Mangel im Sinne des Gesetzes überhaupt vor?

Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit des Autos von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Es kommt also entscheidend darauf an, was die Parteien vereinbart haben. Liegt keine Vereinbarung vor, so ist ausschlaggebend, dass das Fahrzeug sich für die die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Im Übrigen ist der Gebrauchtwagen mangelfrei, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Gebrauchtwagen üblich ist und die der Käufer erwarten kann.

Wichtig ist, dass der Mangel bei Übergabe des Fahrzeuges an Sie vorliegt. Für diesen Umstand sind Sie voll darlegungs- und beweispflichtig. Das Gesetz hilft aber bei einem Kauf von einem Unternehmer mit einer Beweislastumkehr aus. Dann reicht es, wenn Sie beweisen können, dass der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe aufgetaucht ist.

2. Kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden?

Private Verkäufer können die Gewährleistung vollständig ausschließen. Im Einzelnen muss anhand des Vertragstextes oder der Umstände konkret geprüft werden, ob ein wirksamer Ausschluss vorliegt.

Unternehmer können bei Geschäften mit Privaten die Gewährleistung nicht vollständig ausschließen.

3. Was ist konkret zu empfehlen, wenn sich ein Mangel zeigt?

Sie sollten den Verkäufer schriftlich unter Hinweis auf den Mangel und unter Fristsetzung zur Nacherfükkung auffordern. Grundsätzlich haben Sie als Käufer die Wahl, ob Sie Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Allerdings kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

4. Was ist, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder aufgrund der Art des Mangels unmöglich ist?

Grundsätzlich muss dem Verkäufer eine zweite Chance eingeräumt werden, wenn sich der Mangel erneut zeigt. Allerdings gibt es auch Konstellationen, in denen eine Nacherfüllung von vornherein unmöglich ist, wie z.B. bei einem als unfallfrei angepriesenen Unfallwagen.

Sie haben nunmehr die Wahl zwischen Rücktritt (= vollständige Rückabwicklung des Geschäfts) oder Minderung (= geringerer Kaufpreis bei behalten des Fahrzeugs). Ist Ihnen aufgrund der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ein Schaden entstanden, so haben Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer.

5. Wie lange haben Sie Zeit Ihre Rechte auszuüben?

Grundsätzlich verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb von zwei Jahren. Diese Frist kann beim Verbrauchsgüterkauf auf ein Jahr begrenzt werden, wenn es sich um einen Gebrauchtwagen handelt.

6. Brauchen Sie anwaltlichen Beistand?

Die Beantwortung der Frage, ob ein Mangel vorliegt, bereitet dem Laien und manchmal auch dem Juristen Schwierigkeiten. Hier ist es empfehlenswert, professionellen Rate einzuholen. Die Kosten hierfür halten Sie regelmäßig in Grenzen und werden im Regelfall von einer Rechtsschutzversicherung übernommen.