Die beliebtesten rechtlichen Verwirrungen bei Mängeln einer gekauften Sache

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Lieber Leser,

was das Thema Mängelhaftung von neuen und gebrauchten Sachen angeht, kursieren sowohl auf Seiten des Käufers als auch des Verkäufers unterschiedliche rechtliche Gerüchte. Hier finden Sie die beliebtesten Irrtümer:

1) Der Verkäufer sagt Ihnen, Sie sollen sich mit Ihrer mangelhaften Ware an den Hersteller wenden.
Das hört man immer wieder als Abwimmeltaktik von zahlreichen Unternehmen. Dennoch ist das schlicht falsch. Ihr Vertragspartner ist für die verkaufte Ware verantwortlich. Sie können und müssen den Mangel beim Verkäufer der Ware geltend machen.

Etwas anderes ist die so genannte Herstellergarantie, die allerdings mit der Mängelhaftung nichts zu tun hat. Eine Garantieübernahme ist eine freiwillige zusätzliche Leistung des Herstellers (oder auch des Verkäufers). Hier gelten allein die Garantiebedingungen, die im Vertrag oder auf einer extra Garantiekarte geregelt sind.

2) Der Verkäufer bietet Ihnen eine Reparatur an, Sie möchten allerdings Ersatz durch Lieferung von Neuware
Hier kommt es drauf an. Gesetzlich haben Sie nach § 439 BGB einen Anspruch auf Nachbesserung. Das bedeutet entweder Reparatur („Beseitigung des Mangels") oder Ersatzware („Lieferung einer mangelfreien Sache") je nach Wunsch des Kunden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Unternehmen haben allerdings oft eine Einschränkung auf eine Nachbesserung durch Reparatur. Das ist auch zulässig, soweit dem Kunden das Recht auf Minderung oder Rücktritt eingeräumt wird, wenn die Reparatur nicht klappt.

3) Während der Reparatur habe ich Anspruch auf ein Leihgerät
Ein Irrglaube ist auch, dass man einen Anspruch auf ein Leihgerät bei Mangelhaftigkeit der Sache (z.B. Handy, Fernseher) hat, so wie nach einem Autounfall auf einen Mietwagen. Das stimmt rechtlich aber nicht, denn beim Anspruch auf Mängelhaftung handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch.Daher müssen und sollten Sie den Verkäufer immer schriftlich eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Wenn der Verkäufer sodann mit der Nachbesserung in Verzug kommt (nach Fristablauf), dann haben Sie auch Anspruch auf Schadensersatz, sonst aber nicht. Was für eine Frist angemessen ist, entscheidet der Einzelfall. In der Regel sollten Sie dem Verkäufer aber zwei Wochen gewähren.

4) Die einmal nachgebesserte Sache ist nach der Reparatur wieder kaputt gegangen. Sie wollen vom Vertrag zurücktreten.
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass man vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die Ware das zweite Mal kaputt geht. Das Gesetz erlaubt den Rücktritt vom Vertrag nach fehlgeschlagner Nachbesserung. „Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt" (§ 440 S. 2 BGB). Das bedeutet, dass man in der Regel zurücktreten kann, wenn die Sache zwei Mal repariert wurde und sie dann das dritte Mal wieder kaputt geht.

5) In den ersten sechs Monaten muss der Verkäufer den Mangel beweisen
Die so genannte Beweislastumkehr des § 476 BGB führt ebenfalls bei vielen Menschen immer wieder zu Verwirrungen. Der Käufer einer Ware muss immer den Beweis dafür führen, dass die gekaufte Sache mangelhaft ist. Die Beweislastumkehr unterstellt lediglich, dass die Sache auch schon im Zeitpunkt des Verkaufs mangelhaft war, wenn ein Mangel in den ersten sechs Monaten auftritt.

6) Bei gebrauchten Sachen ist die Mängelhaftung ein Jahr
Das stimmt so pauschal nicht. Vom Gesetz her kann die Mängelhaftung für gebrauchte Sachen unter Privatleuten ganz ausgeschlossen werden. Tut man das nicht, dann gilt die zweijährige Verjährung der Mängelgewährleistung wie bei neuen Sachen auch. Daher ist es wichtig, dass Sie einen solchen Ausschluss unbedingt vertraglich vereinbaren, wenn Sie eine gebrauchte Sache verkaufen. Werden gebrauchte Waren gewerblich verkauft (z.B. Gebrauchtwagenhändler), kann die Mängelhaftung vom Verkäufer in den AGB auf ein Jahr reduziert werden.

Ulrike Hinrichs. MBA
Rechtsanwältin. Mediatorin

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