Darf der Anbieter eine Ebay-Auktion vorzeitig beenden?

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Liegt eine gesetzliche Berechtigung für den Anbieter vor, ist es nach den Ebay-AGB möglich, eine Ebay-Auktion vorzeitig zu beenden. Im Ergebnis verweisen die Ebay-AGB auf die Regelungen über die Anfechtung von Willenserklärungen nach §§ 119 - 123 BGB.

Nach einer aktuellen Entscheidung des AG Gummersbach liegt ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 BGB allerdings nicht vor, wenn der Anbietende nach Beginn der Auktion Probleme mit einer einzelnen Zahlungsmöglichkeit feststellt. Im entschiedenen Falle hatte der Beklagte auf Ebay eine zehntägige Auktion für teure Aluminiumfelgen mit dem Mindestgebot von einem Euro begonnen. Der Kläger bot am zweiten Tag einen Euro. Danach wurden keine weiteren Angebote abgegeben. Am sechsten Tag beendete der Beklagte die Auktion vorzeitig und verweigerte dem Kläger die Lieferung der Felgen für einen Euro mit der Begründung, dass der Vertrag nicht zustande gekommen sei, weil er Probleme mit dem Bezahlsystem „PayPal" gehabt hätte.

Dieser Argumentation mochte sich das Gericht nicht anschließen und verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Zwar könne der Anbieter bei einer Ebay-Auktion den Kaufvertrag unter den Voraussetzungen den § 119 BGB anfechten. Probleme mit dem Bezahlsystem „PayPal" seien jedoch kein relevanter Irrtum im Sinne des Gesetzes. Im Übrigen hätte der Beklagte nach Ansicht des Gerichts ohne Schwierigkeiten eine andere Bezahlmöglichkeiten anbieten können (vgl. AG Gummersbach vom 28.06.2010 - 10 C 25/10)