Autoverkauf nach Unfallschaden: Haftungsausschluss kann auch unter Privatleuten unwirksam sein

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Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen beschäftigten Gerichte und Rechtsanwälte in Hülle und Fülle. Meistens geht es dabei um tatsächlich oder angeblich verschwiegene Mängel am Fahrzeug, z. B. Vorschäden von einem Unfall. Je nachdem ob ein gewerblicher Kfz-Händler ein gebrauchtes oder neues Fahrzeug an eine Privatperson oder an einen Unternehmer verkauft (oder umgekehrt), können die Gewährleistungsfristen auf unterschiedliche Zeiträume verkürzt werden oder eben auch nicht.

Meistens finden bei dem Verkauf von Kraftfahrzeugen Musterverträge anwendbar, wie sie beispielsweise der ADAC zur Verfügung stellt. Den Gang zum Anwalt erleben wir häufig, wenn der Käufer nach Abschluss des Vertrags plötzlich feststellt, dass das Fahrzeug einen Mangel hat und der Verkäufer dann darauf hinweist, dass in dem Vertrag ja jede Haftung für solche Fehler ausgeschlossen sei.

Ingo Friedrich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Südring 27
64832 Babenhausen
Tel: 06073/7272-22
Web: http://www.dr-friedrich-partner.de
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Mietrecht, Erbrecht

Ein hoch interessantes Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 17.02.2010 erlassen. Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Fall eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn ein Formular verwendet wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von einem Dritten stammt, z.B. von einer Versicherung. Im entschiedenen Fall hat der BGH die Meinung vertreten, dass der Verkäufer die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hatte. Da ein vorformuliertes Vertragsmuster verwendet worden war, galt der Maßstab des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach wäre eigentlich der Haftungsausschluss unwirksam gewesen. In der Verwendung vorformulierter Vertragsbedingungen kommt nämlich die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck.

Daran fehlt es aber, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingung sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. Dazu ist erforderlich, so der BGH, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge in die Verhandlungen einzubringen. Im vom BGH entschiedenen Fall hatte diese Freiheit für den Verkäufer bestanden, weil die Parteien vorher telefonisch darüber gesprochen hatten, wer ein Vertragsformular mitbringen solle. Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass der Gewährleistungsausschluss auch unter Privatleuten unwirksam sein kann, wenn der Verkäufer dem Käufer ein vorformuliertes Vertragsmuster unter die Nase hält und der Käufer gar keine freie Entscheidung mehr hat, ob er nicht ein anderes Formular verwenden kann. Tip deshalb für Verkäufer: verhandeln, wer sein Vertragsmuster mitbringt, und einen Gewährleistungsausschluss wie üblich einbauen. Tip für Käufer: Gewährleistungsausschluss aus dem Text streichen.