Austauschkosten bei mangelhafter Ware

Mehr zum Thema: Kaufrecht, Einbau, Ausbau, Gewährleistungsansprüche, Nacherfüllung, Nachbesserung, Austauschkosten
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BGH stärkt Käuferrechte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.12.2011 (Aktenzeichen: VIII ZR 70/08) die Gewährleistungsansprüche von Käufern erheblich verbessert.

Danach müssen Verkaufshändler kaputte Kaufgegenstände nicht nur ersetzen, sondern auch ausbauen und die neue Ware wieder einbauen. Dies gilt aber nur, wenn der Mangel sich nicht im Rahmen der gesetzlich vorrangigen Nacherfüllung /Nachbesserung reparieren lässt und vor dem Einbau nicht erkennbar war. Nur wenn dies absolut unverhältnismäßig wäre, kann der Händler ersatzweise eine angemessene Entschädigung anbieten. Damit folgte der BGH einem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Aktenzeichen: Urteil v. 16.06.2011 (C-65/09 und C-87/09).

Daniel Hesterberg
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Konkret ging es um Bodenfliesen für 1.382 Euro. Erst als schon zwei Drittel der Fliesen verlegt waren, bemerkte der Käufer "Mikroschleifspuren", die sich nicht beseitigen ließen. Die Kosten für Ausbau und Neuverlegung der Fliesen betrugen jedoch 5.830 Euro.

Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung ersetzte der Händler nur den Kaufpreis.

Diesmal legte der BGH den Streit aber dem EuGH - zur Auslegung des auf dem Europarecht basierenden deutschen Gewährleistungsrechts - vor, der klar zugunsten der Verbraucher entschied.

Sei der Mangel erst nach dem Einbau erkennbar gewesen, gehöre dazu auch der Ausbau der kaputten und der Einbau der Ersatzware. Andernfalls könnten die damit verbundenen Kosten Kunden davon abhalten, überhaupt ihre Gewährleistungsrechte in Anspruch zu nehmen.

Auf ein Verschulden des Händlers kommt es hingegen nicht an. Nur bei absoluter Unverhältnismäßigkeit muss ersatzweise eine angemessene Entschädigung gezahlt werden

Bei der Bemessung einer möglichen Entschädigung komme es auf den Preis der Ware, die Kosten des Austauschs und die Bedeutung des Mangels an.

§ 439 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Nacherfüllung - bestimmt dazu:

Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 

In dem vom BGH entschiedenen Fall ist angesichts des Werts der Fliesen von Unverhältnismäßigkeit im Vergleich zu dem Aus-und Einbau auszugehen.

Das dem Verkäufer in eingeräumte Recht, die Nacherfüllung wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist beim Verbrauchsgüterkauf (Kauf zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung dahingehend einzuschränken, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist (hier: neue Lieferung) oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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