Rechtsschutzversicherung muss Deckungszusage für Kapitalanleger erteilen
Mehr zum Thema: Wirtschaftsrecht, Rechtsschutzversicherung, Kapitalanleger, Ausschlussklausel, unwirksamBGH: Rechtsschutz für Anleger trotz Ausschlussklausel
Viele Rechtsschutzversicherungen haben Ausschlussklauseln für Kapitalanleger in ihren Versicherungsverträgen. Diese Klauseln sind oftmals unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof letztes Jahr entschieden.
Eine Versicherung hatte in Ihren Veträgen sogenannte Effektengeschäfte vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
seit 2014
Der BGH meinte, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht hinreichend entnehmen könne, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen (Urteil des BGH vom 8. Mai 2013, Aktenzeichen IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12).
Rechtsschutzversicherte sollten sich vom Anwalt beraten lassen
Rechtsschutzversicherte geschädigte Kapitalanleger sollten mit Verweis auf das BGH Urteil trotz Ausschlussklausel einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann die Klausel prüfen und beurteilen, ob diese unwirksam ist. Falls die Klausel unwirksam ist, kann sich der Versicherer nicht auf die Klausel berufen und die Rechtsschutzversicherung muss Rechtsschutz gewähren.
an diesem Artikel wirkte Rechtsreferendar Jan Bergmann mit.
Rechtsanwalt René Piper
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