Neue Entwicklungen bei Schrottimmobilien lässt Anleger hoffen

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Seit vielen Jahren beschäftigen sich die Gerichte mit der Frage, inwieweit eine Rücknahme von Schrottimmobilien für geprellte Anleger möglich ist.

Sie gehören zu den vielen Kapitalanlegern, die dem Kauf einer Schrottimmobilie aufgesessen sind?

Hier kann die Kanzlei Ihnen behilflich sein, sich aus der Schuldenfalle zu befreien. Das Ziel unserer Beratung ist es, die Immobilie bzw. die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds so schnell wie möglich zu veräußern, um zu verhindern, dass nicht noch weitere Verbindlichkeiten hinzukommen. Hierzu stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:

Den Veräußerer zur Rücknahme zwingen:

In den letzten Jahren hat sich der Bundesgerichtshof wiederholt mit dem Thema Schrottimmobilien befasst und insbesondere der zweite Senat hat dabei die Verbraucherschutzrechte gestärkt.

Nach der neuen Rechtsprechung muss der Verkäufer einer Immobilie zu Anlagezwecken den Erwerber umfassend zu den mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken hinweisen. Hat er dies nicht getan, so macht er sich schadensersatzpflichtig.

Das Beratungsangebot

Die Kanzlei hat ein Beratungsangebot für die Erwerber sog. Schrottimmobilien entwickelt. Hierbei prüft die Kanzlei zunächst, ob ein Anspruch auf Rückabwicklung besteht und ob dieser bereits verjährt ist. Kommt die Kanzlei zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch besteht und nicht verjährt ist, setzen wir uns für Sie mit der Bank und dem Vertrieb auseinander und übernehmen für Sie den gesamten Schriftwechsel bis hin zur Prozessführung.

Falls Sie nicht rechtschutzversichert sind, prüft die Kanzlei für Sie, ob die Finanzierung eines Rechtsstreits über den Weg der sog. Prozesskostenhilfe oder über eine Prozessfinanzierungsgesellschaft möglich ist und erledigt für Sie alle Formalitäten.

Auch wenn keine rechtliche Möglichkeit besteht, Schadensersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen, kann die Kanzlei Ihnen helfen. Dabei wird untersucht, ob es die Möglichkeit gibt, eine Umschuldung durchzuführen, um Ihre finanziellen Belastungen zu reduzieren, oder aber, ob es möglich ist, die Beteiligung an der Gesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung abzutreten, damit Ihnen nicht noch weitere Folgekosten an Ihren Schrottimmobilien entstehen