Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der BBK Immobilienhandels- und Verwaltungsgesellschaft mbH aus Dorsten

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Möglichkeiten für geschädigte Anleger

Gegen die BBK Immobilienhandels- und Verwaltungsgesellschaft mbH aus Dorsten, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Wentz, wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.

Am 12. Januar 2011 wurde vom Amtsgericht Essen ein vorläufiger Insolvenzverwalter (Rechtsanwalt Dr. Trutnau aus Essen) eingesetzt (Az. : 163 IN 198/10). Die neue Situation hat für die Inhaber der von der BBK emittierten „Genussrechte-Beteiligungen" weitreichende Konsequenzen. 

Martin Diefenbach
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Kapellstraße 16
40479 Düsseldorf
Tel: 0211-158 361-88
Web: http://www.legitas.de/diefenbach
E-Mail:
Erbrecht, Kapitalanlagenrecht

BBK-Anleger fühlen sich betrogen

Motiv der von der Kanzlei LEGITAS Diefenbach vertretenen BBK-Anleger beim Vertragsabschluss war regelmäßig, eine Maßnahme zur Altersvorsorge zu treffen – und damit eine Kapitalanlage ohne nennenswertes Verlustrisiko zu zeichnen.

Durch die Zeichnung und Übernahme von Anteilen an Genussrechts-Kapital der BBK Immobilienhandels- & Verwaltungsgesellschaft mbH mit Gewinn- und Verlustbeteiligung gingen die Anleger jedoch ein erhebliches Risiko ein, von dem sie beim Vertragsabschluss oftmals nichts ahnten.

Betroffene Kapitalanleger sollten jetzt handeln

Die Rechtsanwaltskanzlei LEGITAS Diefenbach aus Düsseldorf vertritt regelmäßig Kapitalanleger, die wegen der Zeichnung einer sog. Genussrechte-Beteiligung Ansprüche gegen die BBK Immobilienhandels- und Verwaltungsgesellschaft mbH aus Dorsten geltend machen. Die Kanzlei erwirkt dabei für die Anleger neben der Geltendmachung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung auch den Widerruf der vom Anleger abgegebenen Willenserklärung, die zum Abschluss des mit der BBK eingegangenen Beteiligungsverhältnisses führte.  

Ein solches Widerrufsrecht hat ein Verbraucher dann, wenn er im Rahmen einer sog. Haustürsituation einen Vertrag mit einem Unternehmer (wie etwa der BBK Immobilienhandels- und Verwaltungsgesellschaft mbH) abschließt.

Ähnliches gilt bei einem Fernabsatzvertrag, einem Verbraucherdarlehensvertrag oder einem Versicherungsvertrag.

Im Falle von Verträgen mit der BBK Immobilienhandels- und Verwaltungsgesellschaft mbH kommt ein Widerruf nach den Vorschriften über Haustürgeschäfte in Betracht.

Das Gesetz definiert ein sog. Haustürgeschäft als einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat, und zu dessen Abschluss der Verbraucher

- mündlich an seinem Arbeitsplatz oder in einer Wohnung (aber nicht bei vorhergehender Bestellung eines Vertreters) oder

- anlässlich einer Freizeitveranstaltung oder

- im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen

bestimmt worden ist.

Der Verbraucher hat aufgrund des Widerrufsrechts die Möglichkeit, sich von dem Vertrag zu lösen, wenn er fristgerecht den Widerruf erklärt. Die Widerrufsfrist, die grundsätzlich zwei Wochen ab Übermittlung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung beträgt, beginnt jedoch nicht zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

Landgericht Düsseldorf geht von fehlerhafter Widerrufsbelehrung bei BBK aus

Die Widerrufsbelehrung im Zeichnungsschein für Genussrechts-Kapital der BBK Immobilienhandels- und Verwaltungsgesellschaft mbH genügt nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf (Az. 11 O 258/09) nicht den gesetzlichen Anforderungen einer deutlich gestalteten Belehrung gem. §§ 355, 360 BGB

Das Gericht kommt zu der Einschätzung, dass die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt und damit nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, was zur Folge hat, dass dem Anleger die Ausübung des Widerrufsrechts grundsätzlich zeitlich unbegrenzt möglich ist.

Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf ist im Sinne aller BBK-Anleger, denen ein gesetzliches Widerrufsrecht eingeräumt ist, und die ebenfalls Genussrechts-Anteile durch Unterschrift unter den „Zeichnungsschein für Genussrechts-Kapital" mit einer mangelhaften Widerrufserklärung erworben haben.

Betroffene Anleger dürften reelle Chancen haben, sich mit Erfolg von einem mit der BBK Immobilienhandels- und Verwaltungsgesellschaft mbH geschlossenen Vertrag über Genussrechts-Kapital zu lösen und eine Rückabwicklung des Beteiligungsverhältnisses zu erreichen. Dabei würden die Genussrechte an die BBK zurückgegeben, während die BBK bereits geleistete Einlagen an den Anleger zurückzahlt.

Vor diesem Hintergrund ist Inhabern von BBK-Genussrechte-Beteiligungen zu empfehlen, Ihre Rechtsposition anwaltlich überprüfen zu lassen. In vielen Fällen dürfte der Widerruf der zum Beteiligungsverhältnis geführten Willenserklärung anzuraten sein. Die Kanzlei LEGITAS Diefenbach überprüft die individuelle Rechtsposition der Anleger und übt die einschlägigen Gestaltungsrechte, insbesondere den Widerruf, im Interesse der Anleger für diese aus. Die Erklärung des Widerrufs ist mit erheblich geringeren Kosten verbunden, als beispielsweise die Einreichung einer Schadensersatzklage.

Die Kanzlei LEGITAS Diefenbach steht mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Kontakt und hält ihre Mandanten über den Fortgang des Insolvenzeröffnungsverfahrens informiert.

Der Verfasser Martin Diefenbach, LL.M. ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Er ist auf die Beratung von Anlegern im Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisiert. Bei Fragen können Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Martin Diefenbach, LL.M. unter diefenbach@legitas.de oder telefonisch unter 0211 – 936 540 0 wenden.
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