Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei BBK Immobilienhandels- und Verwaltungsgesellschaft mbH aus Dorsten kann Widerruf von Beteiligungsverhältnissen ermöglichen

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Eine von der Rechtsanwaltskanzlei LEGITAS Diefenbach aus Düsseldorf vertretene Kapitalanlegerin klagte vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die BBK Immobilienhandels- und Verwaltungsgesellschaft mbH aus Dorsten wegen der Zeichnung einer sog. Genussrechte-Beteiligung. Die Anlegerin begehrte neben Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung die gerichtliche Feststellung, dass die zum Abschluss des mit der BBK eingegangenen Beteiligungsverhältnisses abgegebene Willenserklärung von der Klägerin wirksam widerrufen worden ist.

Im Falle der von der Kanzlei LEGITAS Diefenbach vertretenen Anlegerin hatte sich diese im Frühjahr 2007 im Rahmen einer sog. Haustür-Situation zunächst verpflichtet, die Einlage zu der Genussrechte-Beteiligung durch monatliche Sparraten auf das Konto der BBK zu leisten.

Martin Diefenbach
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Kapellstraße 16
40479 Düsseldorf
Tel: 0211-158 361-88
Web: http://www.legitas.de/diefenbach
E-Mail:
Erbrecht, Kapitalanlagenrecht

Motiv der Anlegerin beim Vertragsabschluss war es, eine Maßnahme zur Altersvorsorge zu treffen – und damit eine Kapitalanlage ohne nennenswertes Verlustrisiko zu zeichnen. Durch die Zeichnung und Übernahme von Anteilen an Genussrechts-Kapital der BBK Immobilienhandels- & Verwaltungsgesellschaft mbH mit Gewinn- und Verlustbeteiligung ging die Anlegerin jedoch ein erhebliches Risiko ein, von dem sie beim Vertragsabschluss nichts ahnte.

Erklärtes Ziel der Mandantin der Rechtsanwaltskanzlei LEGITAS Diefenbach war es nun, sich von den Verpflichtungen aus dem Beteiligungsverhältnis zu lösen. Sie wollte keinerlei Forderungen sowohl der BBK wie auch Dritten aufgrund der abgeschlossenen Genussrechte-Beteiligung ausgesetzt sein.

Die Anlegerin ließ deshalb im April 2008 durch die Anwaltskanzlei LEGITAS Diefenbach den Widerruf ihrer zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung nach den Vorschriften über Haustürgeschäfte erklären. Die BBK Immobilenhandels- & Verwaltungsgesellschaft mbH widersprach daraufhin dem Widerruf und wollte – erwartungsgemäß – an dem Vertrag festhalten.

In der Folge wurde von der Anlegerin zur Klärung der Sache eine Klage gegen die BBK Immobilenhandels- & Verwaltungsgesellschaft mbH beim Landgericht Düsseldorf erhoben (Az. 11 O 258/09).

Das Landgericht Düsseldorf kam nun in einem sog. Hinweisbeschluss zu Gunsten der Anlegerin zu der Einschätzung, dass der durch die Rechtsanwaltskanzlei LEGITAS Diefenbach erklärte Widerruf berechtigt war, die Anlegerin somit ein Recht zum Widerruf hatte. Rechtliche Folge eines solch wirksamen Widerrufs ist die Rückabwicklung des entsprechenden Vertragsverhältnisses.

Das Gericht schloss sich dabei der Begründung des Anwalts der Anlegerin an:

Die Widerrufsbelehrung im Zeichnungsschein für Genussrechts-Kapital der BBK genügt nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf nicht den gesetzlichen Anforderungen einer deutlich gestalteten Belehrung gem. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB

Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung ist die deutliche Heraushebung des Textes durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck zu fordern. Sie muss sich in ihrer Gesamtwirkung so deutlich vom Vertragstext abheben, dass sie dem Verbraucher die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt.

Daran mangelt es bei der Widerrufsbelehrung auf den von der BBK verwendeten Zeichnungsscheinen, denn der Text der Widerrufsbelehrung ist nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf vom übrigen Text nicht besonders hervorgehoben. Das Schriftbild der Widerrufsbelehrung weist sogar eine kleinere Schriftgröße auf als der übrige Text. Die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ ist zwar in Fettdruck gehalten, im Vergleich aber kleiner als die fettgedruckten Überschriften in dem darüber stehenden Text. Sie ist auch nicht auf eine andere Weise vom übrigen Text besonders hervorgehoben.

Im Ergebnis kommt das Gericht zu der Einschätzung, dass die Widerrufsbelehrung somit nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt und damit nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

Dies hat zur Folge, dass die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts, welche bei ordnungsgemäßer Belehrung lediglich zwei Wochen betragen würde, zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung im April 2008 nicht abgelaufen war, und die Anlegerin auch noch zu einem späteren Zeitpunkt das Widerrufsrecht wirksam ausüben konnte. Die Widerrufsfrist beginnt nämlich nur zu laufen, wenn dem Verbraucher (hier der Anlegerin) eine Widerrufsbelehrung übermittelt wurde, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf ist im Sinne aller BBK-Anleger, denen ein gesetzliches Widerrufsrecht eingeräumt ist, und die ebenfalls Genussrechts-Anteile per Ratensparplan durch Unterschrift unter den in gleicher Weise wie im hier beschriebenen Fall ausgestalteten Zeichnungsschein für Genussrechts-Kapital erworben haben.

Zur Erläuterung: Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht allen Verbrauchern (also Privatpersonen) zu, die einen Vertrag im Rahmen einer sog. Haustürsituation abschließen (Haustürgeschäft), oder einen Fernabsatzvertrag, einen Verbraucherdarlehensvertrag oder einen Versicherungsvertrag.

Betroffene Anleger dürften reelle Chancen haben, sich mit Erfolg von einem mit der BBK Immobilienhandels- und Verwaltungsgesellschaft mbH geschlossenen Vertrag über Genussrechts-Kapital zu lösen.

Der Verfasser Martin Diefenbach, LL.M. ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Er ist auf die Beratung von Anlegern im Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisiert. Bei Fragen können Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Martin Diefenbach, LL.M. unter diefenbach@legitas.de oder telefonisch unter 0211 – 936 540 0 wenden.
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