Banken müssen als Anlageberater auf Rückvergütungen hinweisen

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Rückvergütungen

Der Bundesgerichtshof hat erneut zur Aufklärungspflicht einer beratenden Bank Stellung genommen und in seiner Entscheidung vom 11.09.2012 – XI ZR 363/10 klargestellt, dass eine Bank verpflichtet ist, ihren Kunden, dem sie empfiehlt in eine geschlossene Fondsanlage, hier einen geschlossenen Immobilienfonds, zu investieren, über Anfall und Höhe von Rückvergütungen, welche sie vereinnahmt, aufzuklären.

Der BGH stellt dabei klar, dass die beratende Bank nicht nur dann über ihre Einnahmen aus dem Vertrieb einer solchen Anlage aufklären muss, wenn der Anlagebetrag zunächst an die Fondsgesellschaft fließt und diese der beratenden Bank sodann eine Vergütung zukommen lässt, sondern auch, wenn die Bank den Anlagebetrag von dem Kunden empfängt und sodann gekürzt an die Fondsgesellschaft weiterleitet.

Die beratende Bank muss über solche Provisionen aufklären, welche sie aus dem Agio oder aus Verwaltungsgebühren erhält, aber auch über Provisionen, welche sie aus sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebskosten vereinnahmt. Hierzu gehört auch die regelmäßig prospektierte Eigenkapitalvermittlungsgebühr.

Klärt die beratende Bank nicht über Anfall und Höhe von Provisionszahlungen zu ihren Gunsten aus diesen Positionen auf und leistet auch der Verkaufsprospekt keine ausreichende Aufklärung hierüber, so kann der Anleger Schadensersatz von der beratenden Bank und damit quasi die Rückabwicklung der Investition verlangen.

Der BGH hat vorliegend über die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu entscheiden gehabt. Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Nürnberg, begrüßt diese Entscheidung als weiteren Schritt zu einer anlegerfreundlichen Rechtsprechung. „Bei der Vereinnahmung solcher Provisionen handelt es sich um ein übliches Procedere. Diese Entscheidung ist daher auch auf andere Formen der Kapitalanlage übertragbar. Insbesondere gilt dies für alle anderen geschlossenen Fondsanlagen, wie Schifffonds, Medienfonds, Lebensversicherungsfonds usw.“

Geschädigte Anleger sollten daher, insbesondere wenn der Erwerb einer solchen Beteiligung schon Jahre zurückliegt, schnellstmöglich anwaltlichen Rat, vorzugsweise bei einem im Bereich des Bank- und Kapitalmarkrecht spezialisierten Rechtsanwalt, einholen, damit im Zweifel Maßnahmen gegen eine ggf. drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen ergriffen werden können.

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