Achtung für alle Kapitalanleger Absolute Verjährung am 31. Dezember 2011

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Gerade vor dem 31.12.2001, insbesondere zur Zeit der „Wende“ haben viele Menschen ihr Vermögen gänzlich oder teilweise in diverse Arten von Geldanlagen (Fonds, Immobilien, sonstige Wertpapiere) mit oder ohne Kreditaufnahme investiert.

Hieraus resultiert oftmals Unzufriedenheit mit der Anlage, da vollmundig versprochene Renditen und/oder angebliche Steuersparmodelle nicht realisiert haben und sich erhebliche finanzielle Verluste eingestellt haben. Durch Falschberatung des eigenen Anlageberaters, sind  viele Anleger an den Rande der Existenzkrise geraten.

Dies gilt in vielen Fällen, wo Menschen in „zukunftssichere“ Eigentumswohnung investiert haben, welche sich später als sog. „Schrottimmobilien“ herausgestellt haben. Die daraus resultierende Kreditbelastung ist für viele Menschen mehr als erdrückend.

Zum 01.01.2002 ist mit dem sog. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das neue Verjährungsmodell in Kraft getreten. Verjährten bis dahin Ansprüche aus Falschberatung erst nach dreißig Jahren, so gilt mittlerweile die Regelverjährung von drei Jahren ab Kenntnis der haftungsbegründenden Umstände und der Person der Anspruchsgegner (bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis).

 Das Gesetz sieht jedoch zwischenzeitlich auch eine sog. absolute Verjährung vor, die für Schäden aus Falschberatung kenntnisunabhängig in zehn Jahren von ihrer Entstehung an abläuft.

Aufgrund der Übergangsregeln vom alten zum neuen Recht tritt damit für Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2011 Verjährung ein. Danach können solche Ansprüche grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden.

Das gilt auch für solche Ansprüche, die der Anleger selber nicht kennt, da die Rechtsmaterie für den Laien sehr weitläufig und unübersichtlich ist erscheint. Dabei hat sich die Rechtsprechung zwischenzeitlich deutlich zugunsten der Anleger geändert, was meist nur versierten Fachexperten auch wirklich geläufig ist.

Dies ist umso ärgerlicher, da in vielen Fällen eine durchaus gute Chance besteht erfolgreich gegen eine Falschberatung außergerichtlich und/oder gerichtlich vorzugehen, und dem geprellten Anleger eine zweite Chance zu geben.

Was können Sie tun?

Lass sie zeitnah und rechtzeitig klären:

1)      Bin ich von dieser Verjährungsfrist betroffen?

2)      Bestehen Aussichten meine ungeliebte Anlage „loszuwerden“ oder eine andere zufriedenstellende Lösung zu finden?

Es wird nochmals eindringlich darauf hingewiesen, da nach Ablauf der Verjährungsfrist (trotz Bestehens der Ansprüche) keine Maßnahmen gegen Bank oder Anlageberater mehr geltend gemacht werden können, nur weil man „zu spät dran ist“.

Die Rechtsanwaltskanzlei Tawil hat jahrelange Erfahrungen auf diesem Gebiet und steht als zuverlässiger Partner in Fragen des Anlagerschutzes an ihrer Seite.

Bitte zögern sie nicht uns zu kontaktieren. Eine zeitnahe und persönliche Bearbeitung ist garantiert, wo die Kanzlei und Sie als Anleger gemeinsam eine individuelle Strategie entwickeln, in welcher Form die Angelegenheit zu einem zufriedenstellenden Abschluss gebracht werden kann.