Gültigkeit eines Doktortitels

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Slowakischen Grad eines "JUDr." bzw. "Dr. prv."

(Urteil des Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Zivilsenat vom 27.10.2010, Aktenzeichen: 5 U 91/10)

Es ist in der Rechtsprechung unumstritten, dass das unberechtigte Verwenden akademischer Grade und Titel durch einen Rechtsanwalt gegen das marktverhaltensregelnde Berufsrecht verstößt (§ 43b BRAO u. § 6 Abs. 1 BORA). Zweifellos lassen sich die Verbraucher bei der Wahl ihres Rechtsanwalts auch von einem Doktortitel leiten.

Dipl. jur. Ramona Hellwig
Rechtsanwältin
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Unzulässig ist das Führen ausländischer Grade mit deutscher Bezeichnung dann, wenn eine Gleichwertigkeit nicht annähernd besteht. Dem folgte auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des deutsch-slowakischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich, das am 12. Dezember 2003 in Kraft trat. Die Inhaber von Graden und Titeln der slowakischen Republik durften diese in der Bundesrepublik nur in der Form führen, wie sie in der Slowakei verliehen wurden. Dazu gehörte auch der Doktor der Rechte und zwar mit dem Namen der verleihenden Hochschule als Herkunftszusatz. Aus Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens ergab sich zudem die fehlende Gleichartigkeit des „JUDr.“ oder „Dr. práv.“ im Vergleich zum deutschen „Dr.“. Wird der „Dr.“ im Wege der Promotion erworben, befähigt der „JUDr.“ erst zur Promotion.

Hieran hat sich auch mit der Hochschulgesetzgebung der Bundesländer und dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Mai 2004 nichts geändert.

Die hiervon abweichende Verordnung zur Regelung und Führung ausländischer Hochschuldgrade vom 21. April 2005 ermöglichte nur das Weglassen der Herkunftsbezeichnung.