Das Jugendstrafrecht

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Anlässlich der aktuellen Diskussionen über eine beabsichtigte Verschärfung des Jugendstrafrechtes soll dieser Artikel einen kurzen Überblick über das aktuell noch geltende Recht verschaffen und Ihnen das Sanktionssystem des Jugendgerichtsgesetzes (im nachfolgenden als JGG bezeichnet) erläutern.

I. Die Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes.

Voraussetzung einer Beurteilung der Straftat nach dem Jugendstrafrecht ist überhaupt erst einmal die Anwendbarkeit des JGG.

Das JGG ist gemäß § 1 II JGG anwendbar auf Personen, die im Zeitpunkt der Begehung der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Kinder fallen nicht unter das JGG, da sie schuldunfähig sind (§ 19 StGB).

Bei Personen, die zwar über 18, aber noch unter 21 Jahren alt sind, greift gemäß § 105 JGG das Jugendstrafrecht auch dann ein, wenn der Jugendliche den Reifestand eines Jugendlichen hat oder eine typische Jugendverfehlung vorliegt.

Ob ein Jugendlicher den Reifestand eines Jugendlichen hat, beurteilt sich in der Praxis nach den sogenannten „Marburger Richtlinien":

Vom Reifestand eines Jugendlichen wird zum Beispiel ausgegangen, wenn dieser über unzureichende Lebensplanung verfügt oder eine spielerische Einstellung zur Arbeit hat.

Auch die Neigung zu Tagträumen spricht eher für den Reifestand eines Jugendlichen.

Jugendverfehlungen sind nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes „die aus den Antriebskräften der Entwicklung entspringenden Entgleisungen" (BGHSt 8, 90 (92)), also die Fälle, in denen Kriminalität aus Unachtsamkeit, Leichtsinn oder Gruppenzwang begangen wird.

Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 105 JGG ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH Jugendstrafrecht anzuwenden (in dubio pro reo), vgl. BGHSt 12, 116; 36, 37.

Weitere Voraussetzung der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechtes ist das Vorliegen einer Straftat, die nach allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist (also nach dem StGB). Nicht hierunter fallen Ordnungswidrigkeiten nach dem OWiG.

II. Das Sanktionssystem des JGG

Kommt das Jugendstrafrecht zur Anwendung, so richtet sich die Sanktionierung der Jugendstraftat nach den §§ 9 ff. JGG.

Bei den Sanktionierungsmöglichkeiten handelt es sich um:

1.Erziehungsmaßregeln

Erziehungsmaßregeln werden untergliedert in Weisungen und Hilfe zur Erziehung.

Zu den Weisungen durch das Gericht ist anzumerken, dass dieses befugt ist, auch unabhängig von dem Katalog des § 10 JGG eigene Weisungen zu erteilen, solange diese nicht gegen Grundrechte verstoßen (insbesondere wegen Art. 4 GG: Glaubens- und Bekenntnisfreiheit: Unzulässig ist zum Beispiel die Weisung, regelmäßig den Gottesdienst zu besuchen). Außerdem müssen Weisungen verhältnismäßig sein, dass heißt in einem ausgewogenen Verhältnis zur Schuld stehen sowie erzieherisch zweckmäßig sein.

Bei der Hilfe zur Erziehung ist die Erziehungsbeistandschaft sowie die Heimerziehung möglich. Während es sich bei der Erziehungsbeistandschaft um eine ambulante Maßnahme durch das Jugendamt handelt, ist die Heimerziehung als nachrangiges Mittel auch Tag und Nacht in einer Einrichtung möglich. Bei der Beihilfe zur Erziehung ist die Lektüre des § 27 SGB VIII hilfreich.

2.Zuchtmittel

Zuchtmittel werden untergliedert in Jugendarrest, Verwarnung und Auflage untergliedert.

Die Verwarnung wird nur bei einem leichten, einmaligen Vergehen ausgesprochen und stellt eine förmliche Sanktion dar.

Auflagen sind insbesondere die Schadenswiedergutmachung, die Entschuldigung, die Arbeitsleistung und die Geldauflage. Wenn der Jugendliche ohnehin kein Geld hat, wird eher eine Arbeitsauflage angeordnet.

Bei dem Arrest unterscheidet man zwischen Freizeit-, Kurz- und dem Dauerarrest, der maximal drei Wochen beträgt. Daneben ist es noch möglich, 4 Wochen Beugearrest zu verhängen, wenn der Jugendliche schuldhaft seinen Verwarnungen und Auflagen nicht nachkommt.

Zu beachten ist, dass Zuchtmittel nur angewendet werden dürfen, wenn es sich um „im Grunde gut geartete Jugendliche ohne gravierende Erziehungsmängel" handelt.

Zuchtmittel dürfen nur angewendet werden, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen und eine Jugendstrafe nicht geboten ist.

3.Jugendstrafe

Die Jugendstrafe ist die härteste Sanktion des Jugendstrafrechtes, beträgt im Mindestmaß 6 Monate und im Höchstmaß 5 Jahre. Das Höchstmaß von 10 Jahren kommt dann zum Tragen, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, für das nach allgemeinem Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren angedroht ist.

Die Voraussetzungen der Jugendstrafe sind § 17 JGG geregelt.

Jugendstrafe kann nur verhangen werden, wenn „schädliche Neigungen" oder das Merkmal „Schwere der Schuld" vorliegen.

Schädliche Neigungen liegen vor, wenn erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, dass der Jugendliche ohne die Durchführung einer längeren Gesamterziehung weitere nicht ganz unerhebliche Straftaten begehen wird.

Schädliche Neigungen scheiden also aus, wenn es sich nur um Bagatellstraftaten oder um Gelegenheits- Konflikts- oder Notkriminalität handelt.

Außerdem scheiden bei Ersttaten schädliche Neigungen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes in der Regel aus (BGHSt 16, 261).

Schwere der Schuld liegt vor, wenn ein Absehen von der Jugendstrafe zugunsten von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln in unerträglichem Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stünde. Exemplarisch sind hier Kapitalstraftaten zu nennen.

Sie sehen, dass ein Verteidiger gerade im Bereich der schädlichen Neigungen und der Schwere der Schuld über ein gewisses Spezialwissen verfügen muss, um eine ordnungsgemäße Verteidigung der Jugendlichen zu gewährleisten. Sofern Sie eine persönliche Beratungsanfrage stellen wollen, stehe ich Ihnen über meine Kanzlei zur Verfügung. Die Kontaktdaten finden Sie über den Link zu meiner Homepage.

III. Die Jugendgerichtsbarkeit

Über die Verfehlungen von Jugendlichen entscheiden gemäß § 33 I JGG die Jugendgerichte. Dies sind keine eigenen Gerichtsbehörden, sondern besondere Spruchorgane bei den Amts- und Landgerichten. Nach § 33 II JGG entscheidet entweder der Jugendrichter, das Jugendschöffengericht oder die Jugendkammer.

Der Jugendrichter entscheidet am Amtsgericht über leichtere Verfehlungen. Der Jugendrichter kann maximal Jugendstrafe bis zu einem Jahr anordnen.

Das Jugendschöffengericht setzt sich aus einem Jugendrichter und zwei Schöffen zusammen. Die Schöffen sind meistens ein Mann und eine Frau, um dem Modell der Familie am ehesten nahe zu kommen. Es kann alle Sanktionen ohne Begrenzung anordnen, außer in den Fällen der Verurteilung von Heranwachsenden nach allgemeinem Strafrecht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 4 Jahren (§ 108 Abs. 3 StGB).

Die große Jugendkammer (3 Richter, 2 Schöffen) entscheidet in erster Instanz über die Fälle, die normalerweise an das Schwurgericht gehen, also bei Tötungsdelikten, sowie als Berufungsgericht gegen Urteile des Jugendschöffengerichts.

Die kleine Jugendkammer (1 Richter, 2 Schöffen) ist zuständig für die Berufung gegen Urteile des Jugendschöffengerichts.

Eine Doppelstellung im Prozess hat die sogenannte Jugendgerichtshilfe (JGH). Die Träger der Jugendgerichtshilfe sind das Jugendamt mit Unterstützung von Jugendhilfevereinigungen, z.B. Caritas, AWO etc... .

Die Jugendgerichtshilfe ist die Ermittlungshilfe bei der Erforschung der Persönlichkeit des Jugendlichen. Daneben hat sie Überwachungs- und Betreuungsaufgaben. Zur Ermittlungshilfe verfasst die Jugendgerichtshilfe einen Bericht, der mit in die Hauptverhandlung eingeführt wird.

Auch in einer Jugendstrafsache besteht die Möglichkeit, sich verteidigen zu lassen. Nach § 68 JGG ist im Jugendstrafprozess ein Verteidiger dann zwingend, wenn auch im Erwachsenenstrafrecht ein Anwalt hinzugezogen werden muss (Pflichtverteidigung). Zu beachten ist, dass auch Jugendliche das Recht haben, Ihren Pflichtverteidiger selbst zu bestimmen. Die Vergütung des Pflichtverteidigers erfolgt aus der Staatskasse.

Über die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung berate ich Sie gerne.

IV. Fazit

Das aktuell geltende Jugendstrafrecht unterscheidet sich in weiten Teilen von dem Erwachsenenstrafrecht. Für eine interessengerechte Vertretung eines Jugendlichen sind daher rechtliche Spezialkenntnisse eines Verteidigers auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts erforderlich.

Ich hoffe, Ihnen einen guten Überblick über das aktuell geltende Jugendstrafrecht gegeben zu haben und stehe Ihnen für weitergehende Fragen über mein Profil bei 123recht.de gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Michael Lensmann
Hochlarmarkstr. 138
45661 Recklinghausen
Tel.(02361/6581952)

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