eBay Recht - Zur Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) durch gewerbliche Verkäufer bzw. Online Shops

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Die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen wird gewerblichen Verkäufern gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird jedoch dringend empfohlen, da allgemeine Geschäftsbedingungen sehr sinnvoll sein können, da sie den Geschäftsverkehr erleichtern.

Auf diese Art und Weise können im Vorfeld kostenintensive Gerichtsverfahren vermieden werden.

Gewerbliche Verkäufer sollten bei der Verwednung von AGBs darauf achten, dass diese gesetzeskonform sind, da unwirksame Klauseln zum Einen keine Wirkung entfalten und zum Anderen von der Wettbewerbszentrale und Mitkonkurrenten kostenpflichtig abgemahnt werden können.

Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen bedürfen der Einbeziehung in den Vertrag, um rechtliche Wirkungen zu entfalten.

Hierzu bedarf es keines formellen Aktes, sondern es genügt bereits die mehrfache Verwendung einer Bestimmung in den Angeboten, ohne dass diese Bestimmung ausdrücklich als AGB benannt wird.

Richtigerweise wird die jeweilige Bestimmung zum Vertragsbestandteil wenn

  • der Verkäufer vor Vertragsschluss ausdrücklich auf die Klausel hinweist,
  • dem Käufer die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft und
  • der Käufer mit der Regelung einverstanden ist.

Dies kann dadurch erreicht werden, dass die AGBs auf der "Mich-Seite" des Verkäufers hinterlegt werden und über einen gut sichtbaren Link zu erreichen sind.

Erfahrungsgemäß ist es zu empfehlen, das Angebot in jedem Fall mit den AGBs zu posten.

Einbindung der AGBs in Scrollboxen

Die AGBs können dabei in so genannten Scrollboxen eingebunden werden, sofern diese nicht zu klein sind und die Bestimmungen gut lesbar sind. Das OLG Frankfurt verlangt einfach ausgedrückt, dass der Käufer die Möglichkeit hat, die Bestimmungen einfach zu lesen.

Verbrauchsgüterkauf (b2c) versus gewerblicher Verkauf (b2b)

Die Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen zudem darauf achten, dass gegenüber Verbrauchern und damit Privaten nicht exakt die gleichen AGB verwendet werden dürfen wie unter Gewerbetreibenden.

Folgend werden einige "Klassiker" dargestellt, die immer wieder falsch angewendet werden und die Verwender viel Geld kosten können.

Haftung für Sachmängel

Der vollständige Ausschluss der Haftung für Sachmängel ist im Verbrauchgüterkauf unzulässig. Dies ergibt sich ohne wenn und aber aus dem Gesetz, vgl. § 475 BGB.

Einschränkung der Gewährleistungsrechte

Die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers lassen sich in engen Grenzen einschränken. Dies gilt jedoch nicht für neue Artikel. Hier gilt ausnahmslos die zweijährige Gewährleistungsfrist.

Für gebrauchte Waren darf die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzt werden.

Abwälzung des Versandrisikos

Das Versandrisiko darf keinesfalls auf den Verbraucher abgewälzt werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz, vgl. § 474 BGB.

Ausschluss des Widerrufsrechts / Ausschluss des Rückgaberechts

Der Ausschluss des Widerrufsrechts und der Ausschluss des Rückgaberechts ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich, so wenn bspw. Software Produkte verkauft werden, die vom Verbraucher entsiegelt wurden.

Gerichtsstandsklausel gegenüber Verbrauchern

Der Gerichtsstand kann zulässig unter Kaufleuten vereinbart werden, nicht jedoch gegenüber einem Verbraucher. Ein Verstoß hiergegen ist abmahnfähig.

Rügepflicht und Untersuchungspflicht

Ebenfalls unwirksam ist eine Klausel, die dem Vebraucher eine Rügepflicht und Untersuchungspflicht der Ware auferlegen soll.

Freibleibende Angebote, unverbindliche Angebote

Sofern der Verkäufer ein Angebot bei eBay einstellt muss er sich hieran festhalten lassen, wenn ein Käufer dieses Angebot annimmt bzw. der Einladung zur Angebotsabgabe wahrnimmt.

Die Folgen der Verwendung unzulässiger AGBs sind weitreichend und können empfindliche Nachwirkungen haben. Dies kann im Vorfeld vermieden werden.

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