eBay: Anfechtungserklärung nicht mehr notwendig?

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Auch nach Urteil des Bundesgerichtshof ist Anfechtungserklärung weiter notwendig und hat innerhalb der Unverzüglichkeitsfrist zu erfolgen

Die Entscheidung betraf die derzeit gültigen eBay-AGB mit den allerdings nicht in dieser Form nicht mehr existierenden Hinweisen. (BGH Urteil vom 08.01.2014 AZ: VIII ZR 63/13)

Der Bundesgerichtshof bezieht sich auf sein früheres Urteil vom 08.06.2011, AZ: VIII ZR 305/10 und sagt aus:

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Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion bietet (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 15 ff.).

Wann kommt ein Vertrag zu stande und wann darf das Angebot zurückgezogen werden?

Nach § 10 Ziffer 1 Satz 5 der im Streitfall geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots - insoweit übereinstimmend mit den §§ 145 ff. BGB - durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.

Unter welchen Umständen der Anbietende sein Angebot zurückziehen kann, wird in § 10 Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den daran anknüpfenden "Weiteren Informationen" näher erläutert.

Weiteres Zitat des Bundesgerichtshofs Seite 9 des Urteils vom 08.06.2011, worauf Bezug genommen wurde:

„Es hat mit Recht angenommen, dass für das Verständnis dieser Bestimmung durch die Auktionsteilnehmer auch und gerade die erläuternden Hinweise von eBay zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Recht zur vorzeitigen Angebotsbeendigung besteht, von Bedeutung sind. Diese Erläuterungen über die „Spielregeln" der Auktion, die jedem Auktionsteilnehmer zugänglich sind, beeinflussen das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen der Auktionsteilnehmer und sind deshalb auch maßgebend für den Erklärungsinhalt des Vorbehalts einer berechtigten Angebotsrücknahme."

Folgende Hinweise existieren derzeit bei eBay, die im Übrigen auch aufgrund des Urteils nachträglich von eBay eingefügt worden sind (§ 6 Nr. 6 Ebay AGB):

Die Rücknahme eines Gebots ist nach § 6 Abs. 7 der eBay-AGB nur zulässig, wenn Sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie sich von einer verbindlichen Willenserklärung (wie der Abgabe eines Gebots oder dem Betätigen der Sofort-Kaufen-Schaltfläche) dann wieder lösen, wenn ein so genannter Anfechtungsgrund dafür vorliegt.

Mögliche Anfechtungsgründe bei einer eBay-Auktion

Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befanden oder zur Abgabe der Erklärung durch eine arglistige Täuschung veranlasst wurden.

  • Inhaltsirrtum: Sie haben sich über den Inhalt der Erklärung geirrt, z.B. haben Sie die Artikelbeschreibung falsch verstanden.
  • Erklärungsirrtum: Sie haben bei der Umsetzung Ihrer Erklärungshandlung einen Fehler gemacht, z.B. sich bei der Abgabe des Gebots vertippt.
  • Eigenschaftsirrtum: Sie haben sich über ein wesentliches Merkmal des Artikels geirrt, z.B. sind Sie irrtümlich davon ausgegangen, es handele sich um einen echten van Gogh und keinen Nachdruck.
  • Arglistige Täuschung: Der Verkäufer hat Ihnen etwas verschwiegen oder falsche Tatsachen vorgespiegelt.

Weiter unter: http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html#reasons

Eingestellte Artikel stellen grundsätzlich ein verbindliches Angebot dar

Wenn Sie einen Artikel auf der eBay-Website einstellen, geben Sie grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab und sind für die Angebotsdauer dieses Angebots gebunden. Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verlorengeht

Im Rechtsportal von eBay unter pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_3.html unter der Überschrift:

„Ich habe mich beim Einstellen eines Artikels geirrt bzw. vertippt oder mein Artikel wurde beschädigt bzw. ist verloren gegangen. Was kann ich tun?

wird sodann auf die Anfechtung und die Anfechtungserklärung gegenüber dem Höchstbietenden explizit hingewiesen.

"Wir empfehlen Ihnen unverzüglich nach Bekanntwerden des Irrtums eine entsprechende (Anfechtungs-) Erklärung gegenüber dem Höchstbietenden abzugeben."

Diese Hinweise wurden erst nach und aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2014 ausgeführt und vervollständigt (!)

Die einzige Möglichkeit einer Aufgabe für eine gesetzlich bestimmte Anfechtungserklärung wäre also eBay selbst, die allerdings in Kenntnis des Urteils nunmehr erneut den Hinweis gaben, eine Anfechtungserklärung auszusprechen und die Erforderlichkeit daher mitnichten ausschließen wollen.

Schon davor war diese Erklärung vorhanden, wonach das neue Urteil des BGH als ein klassisches Fehlurteil gesehen werden kann, wobei dieses nunmehr wegen der weiteren Änderung der Hinweise sowieso nicht mehr relevant ist.

Dass eBay nicht auf eine Anfechtungserklärung verzichtet oder verzichten wollte, kann auch der Bundesgerichtshof nicht revidieren, der sich gerade auf die eBay-Hinweise bezieht und zum Anderen auch andere AGB zur Grundlage hatte, die da ebenfalls lauteten:

Die Anfechtung muss dabei unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden erklärt werden. Geben Sie hierbei den Grund für die vorzeitige Beendigung an. Bewahren Sie die gesamte E-Mail-Korrespondenz über Ihre Anfechtung gut auf, um im Streitfall die Anfechtung beweisen zu können.

Fazit für Verkäufer

Die gesetzliche Regelung verlangt eine Anfechtungserklärung.

Der Bundesgerichtshof stützt sich bei der Frage danach eindeutig und unbestritten auf die Hinweise von eBay. Das neue Urteil nimmt auch insoweit Bezug auf das Urteil vom 08.06.2011.

Diese sahen und sehen immer noch eine Anfechtungserklärung vor und die Hinweise wurden auch unter Bezugnahme auf das neue Urteil dahingehend nicht geändert. Ebay weist hiernach immer noch auf die gesonderte Anfechtungserklärung hin und stellt das Urteil (völlig richtig) in den Konjunktiv.

Der Bundesgerichtshof übersieht in seinem Urteil schlichtweg die weiteren Hinweise von eBay, die sich allerdings nunmehr mit der Änderungen ebenfalls geändert haben und eBay weiterhin nicht darauf verzichtet, auf die Anfechtungserklärung hinzuweisen.

Dies belegt, dass auch eBay mit seinen AGB und Hinweisen nicht auf diese entgegen der gesetzlichen Regelung nicht verzichten möchte.

Es kann also auch nach diesem Urteil in keiner Weise davon die Rede sein, dass eine Anfechtung nicht innerhalb der Unverzüglichkeitsfrist nach § 122 BGB zu geschehen hat.

Alles andere wäre auch nicht interessengerecht, könnte sich der Verkäufer seine Irrtümer stets bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in einem Kaufvertragsprozess aufheben und den Käufer stets „ins offene Messer" rennen lassen.

Verkäufer, die eBay-Auktionen mutwillig abbrechen, vorzugsweise, um eBay Gebühren zu sparen und es anderweitig verkaufen, sollten sich daher nicht in Sicherheit wiegen.

Gerne stehe ich für die gerichtliche Durchsetzung jederzeit zur Verfügung, da wir bundesweit Mandate bearbeiten.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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