Zugangssperrung bei eBay

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Was lässt sich bei einer Sperre oder andere Sanktionen unternehmen?

Von Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Bei elektronischen Marktplätzen wie beispielsweise beim Marktführer eBay ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, dass Pflichtverletzungen von Kunden die Sperrung des Kunden bzw. des Mitgliedskontos oder die Kündigung des Nutzungsvertrages zur Folge haben.

Die Sanktionsmöglichkeiten sind insoweit in § 4 eBay-AGB festgelegt und reichen von Löschen von Angeboten/von eingestellten Inhalten, Be-/Einschränkung der Nutzung des Marktplatzes über vorläufige und endgültige Sperrung.

Karlheinz Roth
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eBay weist dabei darauf hin, dass diese Maßnahmen ergriffen werden können, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Mitglied gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter, die eBay-AGB oder die eBay-Grundsätze verletzt oder eBay ein sonstiges berechtigtes Interesse hat, insbesondere zum Schutz anderer Mitglieder vor betrügerischen Aktivitäten.

Gegen solche Sperrklauseln bestehen grundsätzlich keine Bedenken, sind sie doch in § 11 Abs. 1 Nr. 2 Teledienstegesetz (TDG) vorausgesetzt.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die Anforderungen an die Befugnis zur Sperre keiner Überprüfung zu unterziehen wären.

Bei der Sperre wegen wiederholter negativer Bewertungen ist eine vorherige Abmahnung/Anhörung deshalb angezeigt und geboten, weil der Missbrauch bei der Einlegung von Beschwerden durch andere User leider zum Alltagsgeschäft auf dem virtuellen Marktplatz bei eBay gehört.Sperrungen aufgrund anonymer Verdachtsmomente sind in jedem Fall unberechtigt. Gleiches gilt für eine automatische Sperre bei überwiegend negativen Bewertungen.

Die Begrifflichkeiten „wiederholt negative Bewertungen“ in den eBay-AGB lassen für den Kunden überhaupt nicht erkennen, ab welcher Anzahl von negativen Bewertungen mit einer Sperre gerechnet werden muss. Hierin könnte ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegen.Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von AGB, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.

Der Marktplatzbetreiber eBay schließt in seinen AGB´s den Anspruch eines Nutzers auf Wiederherstellung eines endgültig gesperrten Mitgliedkontos oder des Bewertungsprofils aus.

Diese Klausel unterliegt durchgreifenden Bedenken. Das Bewertungsprofil beispielsweise eines Powersellers hat in der Regel über einen längeren Zeitraum Konturen angenommen und gehört zum wichtigsten Faktor, um bei eBay dauerhaft erfolgreich zu sein.

Es besteht dabei die nicht ganz fern liegende Möglichkeit, dass „wiederholte“ negative Bewertungen zur Sperrung geführt haben, die sich nachträglich als unberechtigt erweisen. In einem solchen Fall – wie bei jeder anderen unberechtigten Sperrung – hätte eBay die Pflichten aus dem Nutzungsvertrag verletzt.

Die Kündigungsfrist bei eBay von 14 Tagen kann insbesondere bei Powersellern unangemessen kurz sein. Vor diesem Hintergrund und er Tatsache, dass eBay den Geschäftsumfang eines Nutzers (nicht nur des Powersellers) erkennen kann, wäre eBay ohne weiteres zumutbar, längere Kündigungsfristen einzuhalten.

  1. Vor Abschluss des Nutzungsvertrages die ebay-AGB sorgfältig und eingehend lesen und die darin enthaltenen Vorgaben einhalten.

  2. Nach Abschluss des Nutzungsvertrages sorgfältiges und den eBay-Grundsätzen entsprechendes Verhalten an den Tag legen.

  3. Bei einer Sperre zeitnah anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Bei unberechtigten und existenzbedrohenden Sperren lässt sich die Aufhebung der Sperre im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) erwirken.

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