Widerrufsbelehrung als Link?

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Neue Entscheidung des EuGH zur ordnungsgemäßen Erteilung der Widerrufsbelehrung im Online-Handel

EuGH, Urteil vom 05.07.12, Az. : C49/11

Sachverhalt

Die Content Services ltd. mit Sitz in Mannheim bietet auf ihrer Homepage den Download von Gratissoftware und von Testversionen kommerzieller Software an.

Um das Angebot nutzen zu können, muss der Kunde seine persönlichen Daten in eine Maske eingeben und mit Häkchen bestätigen, dass er die AGB zur Kenntnis genommen habe und zudem, dass er auf sein Widerrufsrecht verzichte. Die Belehrung über das Widerrufsrecht konnte über einen Link aufgerufen werden.

Daraufhin erhielt er eine Bestätigungsemail, in der auch gleich der Rechnungsbetrag von 96 € für einen 12monatigen Zugang zur Seite angegeben wird. Ein Link in der Email verweist auf die Widerrufsbelehrung.

Eine österreichische Verbraucherschutzorganisation ging gegen die Content Services vor. Es kam zum Rechtsstreit, den das Oberlandesgericht Wien dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte. Denn es war sich nicht sicher, ob es mit europäischem Recht vereinbar war, dass die Widerrufsbelehrung nur per Hyperlink aufrufbar war.

Die entsprechend einschlägige Vorschrift in der Richtlinie lautet

„Der Verbraucher muss eine Bestätigung der Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) – Anmerkung: dies umfasst die Widerrufsbelehrung - rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrags, bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erhalten, soweit ihm diese Informationen nicht bereits vor Vertragsabschluss schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erteilt wurden.

Auf jeden Fall ist Folgendes zu übermitteln :.. ."

Entscheidung des EuGH

Der EuGH beantwortet die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung per Link ausreicht, mittels Wortauslegung der Vorschrift, insbesondere anhand der hervorgehobenen Passagen.

Zunächst sprächen die Formulierungen „der Verbraucher muss … erhalten" und „übermitteln" dafür, dass ein rein passives Verhalten des Unternehmers, also das Bereithalten der Belehrung auf einer per Link zugänglichen Unterseite, nicht ausreiche. Es sei erforderlich, dass die Informationen aktiv zur Verfügung gestellt würden.

Aber auch das Kriterium des dauerhaften Datenträgers sei nicht erfüllt. Denn die Übermittlung der Information muss in dem Maße beständig sein, dass es der Alternative schriftliche Übermittlung gleichwertig sei. Davon könne bei einer im Prinzip jederzeit veränderbaren Website keine Rede sein.

Leserkommentare
von IBmedia am 28.09.2012 19:42:52# 1
Hallo, eine Frage noch dazu. Ist das, auch nicht korrekt, wenn ich in einem Online-Shop bestelle und vor Abschluss der Bestellung zwei Häckchen für die Akzeptanz setzen muss - zum einen bei den AGBs und zum anderen bei der Widerrufsbelehrung - die wiederum beide verlinkt sind, um sie lesen zu können bzw. zu müssen, bevor ich kostenpflichtig bestelle? Danke und Gruß, IB
    
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