Wettbewerbsrecht: Abmahnung wegen „falscher“ Widerrufsbelehrung des Internet- oder eBay-Shops

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1. Gesetzliche Grundlage

Wettbewerbsrecht: Abmahnung wegen „falscher" Widerrufsbelehrung des Internet- oder eBay-Shops

Von Rechtsanwalt Martin Kämpf

Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben zur Widerrufsbelehrung führen häufig zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung .Solche können insbesondere für kleine eBay-Händler oder Internetshops aufgrund der mit einer solchen Abmahnung verbundenen hohen Kosten existenzgefährdend sein.

Die Verpflichtung des gewerblichen Internethändlers, den Käufer (Verbraucher) über dessen Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren, ergibt sich aus §§ 312 f., 355 BGB.
Dies gilt sowohl für den Händler auf eBay als auch für denjenigen, der einen Internetshop betreibt.

Martin Kämpf
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Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen.Nach § 4 Nr. 11 UWG verhält sich derjenige wettbewerbsrechtlich unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Widerrufsbelehrung sind solche Vorschriften.
Denn Fernabsatzverträge - um diese handelt es sich bei im Internet abgeschlossenen Kaufverträgen - sind für den Verbraucher besonders gefahrenträchtig. Der Kunde ist besonders schutzwürdig und - bedürftig, da er weder Produkt noch eBay-Händler und oder Internetshop-Betreiber sehen und infolgedessen einschätzen kann.
Aus diesem Grund ist ihm ein Widerrufsrecht einzuräumen.

2. Erklärung

Ein gewerblicher eBay-Händler und oder Internetshop-Betreiber, der seine Kunden ordnungsgemäß über deren Widerrufsrecht aufklärt, ist gegenüber einem solchen, der eben dies nicht tut, wirtschaftlich benachteiligt.
Dies liegt daran, dass bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht die Quote der widerrufenen Kaufverträge steigt und in der Folge die Kosten für den eBay- Händler oder Internetshop-Betreiber.

  • Je nach Höhe des Kaufpreises ist der eBay-Händler und oder Internetshop-Betreiber bei ausgeübtem Widerrufsrecht verpflichtet, die Rücksendekosten zu tragen.

  • Wer die Kosten der Anlieferung zu tragen hat, ist bis dato noch nicht höchstrichterlich entschieden. Es steht jedoch zu erwarten, dass diese ebenfalls vom eBay- Händler und oder Internetshop- Betreiber zu tragen sein werden.

  • Auch beschädigte oder bereits benutzte Artikel sind zurückzunehmen. Die Geltendmachung eines Wertersatzes hierfür ist wiederum an verschiedene Voraussetzungen geknüpft.

In der Regel kann eine Widerrufsbelehrung dann zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen, wenn es dem Kunden in irgendeiner Weise erschwert wird, sein Widerrufsrecht auszuüben.

3. Beispiele für wettbewerbswidrige Widerrufsbelehrungen

  • Abweichung von der Textform (z.B. E-Mail, Fax, Brief) gemäß §§ 355 Abs. 1 S. 2, 126 b BGB; die Wirksamkeit des Widerrufs wird von der ausschließlichen Verwendung einer der Formen abhängig gemacht

  • Verpflichtung des Kunden, ausschließlich die Originalverpackung oder Originalversandverpackung zur Rücksendung zu verwenden

  • Klausel bezüglich einer Versandart, die vom Kunden unter Ausschluss anderer Versandarten zur Rücksendung zu wählen istpauschale Ankündigung, unfrei zurückgeschickte Ware nicht anzunehmen

Fazit:

Es ist für eBay-Händler oder Internetshop-Betreiber empfehlenswert, sich bezüglich der Formulierung der Widerrufsbelehrung genau an die gesetzlichen Vorlagen zu halten. Diese finden sich in Anlage 2 zu § 14 Absatz 1 und 3 BGB-InfoV (BGB- Informationspflichtenverordnung).

Tipp für den Abgemahnten:

In der Regel ist die Überprüfung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt zu befürworten.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine Abmahnung strengen formalen Anforderungen genügen muss.
Häufig besteht Verhandlungsspielraum bezüglich der Höhe der Vertragsstrafe und des Streitwerts - hiernach bemessen sich die anwaltlichen Gebühren.
Außerdem finden sich in der Rechtssprechung zwischenzeitlich deutliche Tendenzen bezüglich der Anwendung der so genannten Bagatellklausel (§ 3 UWG).

Tipp für den Abmahnenden:

Aufgrund der hohen Streitwerte im Wettbewerbsrecht und des damit verbundenen hohen Prozessrisikos im Falle einer prozessualen Geltendmachung Ihrer Ansprüche, sollten diese eingehend geprüft werden. Ansonsten setzen Sie sich in einem eventuell der Abmahnung folgenden Gerichtsverfahren dem Risiko aus, sowohl die Kosten Ihres Rechtsanwalts als auch die Kosten des Rechtsanwalts des Gegners samt Gerichtskosten zu tragen. Denn der Unterliegende hat in der Regel die Kosten eines Prozesses zu tragen.

Tipp für den Verbraucher:

Falls Sie seitens des eBay-Händler und oder Internetshop-Betreibers nicht oder „falsch" belehrt wurden, läuft unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Widerrufsfrist länger.
Weiterhin kann der eBay-Händler und oder Internetshop-Betreiber eventuell seinen Anspruch auf Wertersatz nicht geltend machen.


Martin Kämpf
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