Was tun bei Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung?

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In jüngster Zeit häufen sich in meiner Kanzlei wieder Anfragen wegen Abmahnungen auf Grund angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Der Bundesgerichtshof hat am 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) ein sowohl für Internetnutzer als auch die Musikindustrie und Filmindustrie weitreichendes Grundsatzurteil gesprochen.

Demnach haftet der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen  - BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08.

Welche konkreten Sicherungsmaßnahmen den Internetusern zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten (vgl. BGHZ 172, 119 Tz. 47 – Internet-Versteigerung II). Es würde die privaten Verwender der WLAN-Technologie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings unzumutbar belasten und wäre damit unverhältnismäßig, wenn ihnen zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines WLAN-Routers konkretisiert sich dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind (vgl. dazu für den Bereich der Verkehrssicherungspflichten BGH, Urt. v. 31.10.2006 – VI ZR 223/05, NJW 2007, 762 Tz. 11; Urt. v. 2.3.2010 – VI ZR 223/09 Tz. 9 f., VersR 2010, 544).

Der IP-Adresse kommt nach Auffassung der Karlsruher Richter keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifikationsfunktion zu. Anders als letzteres ist sie keinem konkreten Nutzer zugeordnet, sondern nur einem Anschlussinhaber, der grundsätzlich dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt (vgl. BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband).

Es ginge deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses mit der unsorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto gleichzusetzen. Dies würde die WLAN-Nutzung im Privatbereich auch mit unangemessenen Haftungsrisiken belasten, weil der Anschlussinhaber bei Annahme einer täterschaftlichen Verantwortung unbegrenzt auf Schadensersatz haften würde, wenn außenstehende Dritte seinen Anschluss in für ihn nicht vorhersehbarer Weise für Rechtsverletzungen im Internet nutzen - BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08.

Was ist zu tun bei einer Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung?

Jeder potentiell Tauschwillige sollte  bei der Nutzung so genannter Peer2Perr-Netzwerke beachten, dass diese Form des Dateientransfers schon aus technischer Sicht das Risiko einer Urheberrechtsverletzung in sich birgt.

Die abmahnenden Rechtsanwälte fordern regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages, der sich aus  Anwaltskosten und  Schadensersatz zusammensetzt.

Unterschreiben Sie auf keinen Fall unüberlegt die von dem Abmahner beigefügte Unterlassungserklärung! Damit würden Sie unter Umständen die Schuld anerkennen und müssten so die Kosten der Gegenseite tragen. Häufig sind außerdem die Vertragsstrafen zu hoch angesetzt.

Sie sollten auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken und nicht auf die Abmahnung reagieren. Der Abgemahnte sollte grundsätzlich seiner Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nachkommen. Anderenfalls droht ein  Einstweiliges Verfügungsverfahren, was hohe Kosten auslöst.

Es ist daher die Abgabe einer sogenannten "modifizierten Unterlassungserklärung" zu empfehlen, um so den Unterlassungsanspruch der Gegenseite zu erledigen. Diese modifizierte Unterlassungserklärung sollte so formuliert werden, dass so wenig wie möglich aber soviel wie nötig zugestanden wird. Bei der Erstellung der modifizierten Unterlassungserklärung sollte kompetente anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Kanzlei Kohberger vertritt Mandanten u.a. gegenüber den folgenden angeblichen Rechteinhabern: Universal Musik GmbH (Kanzlei Rasch), Sido (Kanzlei Rasch), DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH (Kanzlei Schalast & Partner), Hitmix Music Agentur (Kanzlei Baek Law), Bushido - bürgerlich: Anis Mohamed Youssef Ferchichi (Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe), Foerster Media (Kanzlei C-S-R), Silwa Filmvertrieb AG (Kanzlei U C), Ministry of Sound Recordings Germany (Kanzlei Kornmeier & Partner), GSDR GmbH (Kanzlei Kornmeier & Partner), Constantin Film Verleih GmbH (Kanzlei Waldorf), Content Services Ltd. (Kanzlei Olaf Tank) und Styleheads Gesellschaft für Entertainment mbH (Kanzlei Nümann Lang).

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