Vorsicht vor der Abofalle der B2B Technologie Chemnitz GmbH auf Facebook (Lagerverkauf-Shopping.de)

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Abofallen auf Facebook verunsichern Verbraucher

1. Worum geht es in diesem Ratgeber?

Mit diesem Ratgeber möchte ich auf eine derzeit stark im Internet und vor allem Facebook verbreitete Abofalle der Firma B2B Technologie Chemnitz GmbH hinweisen und Ratschläge für Betroffene geben.

2. Was ist überhaupt eine Abofalle?

Unter einer Abofalle oder auch Internetkostenfalle genannt versteht man umgangssprachlich eine unseriöse Geschäftspraktik, bei welcher (hauptsächlich) Internetnutzer (hier ganz besonders Verbraucher) dazu gebracht werden, unbeabsichtigt einen angeblich kostenpflichtigen Vertrag abzuschließen. Diesen Effekt erzielen die Betreiber solcher Abofallen dadurch, dass nicht oder nur sehr versteckt auf eine Kostenpflichtigkeit hingewiesen wird.

Danjel-Philippe Newerla
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
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3. Der konkrete Fall: B2B Technologie Chemnitz GmbH

Lange Zeit ist es ruhiger um das Thema Abofalle im Internet geworden, was auch einen Grund hat. Der Gesetzgeber hat nämlich ganz bewusst eine Regelung geschaffen, um solche Geschäftspraktiken, mit denen Verbraucher ungewollt in einen kostenpflichtigen Vertrag gelockt werden sollen, zu verhindern (konkret befindet sich diese Regelung in § 312j Abs. 3 BGB, sog. „Button-Lösung").

Durch diese Gesetzesänderung hat sich das Thema der Abofallen im Internet jedoch nicht erledigt, sondern lediglich neue Formen angenommen. Eine dieser neuen Erscheinungsformen kommt von der Firma B2B Technologie Chemnitz GmbH, die mehrere Internetseiten betreibt.

Es häufen sich bei mir in den letzten Tagen Anfragen von Mandanten, die über Facebook auf die Internetseite lagerverkauf-shopping.de geleitet werden, die von der Firma B2B Technologie Chemnitz GmbH betrieben wird. Zunächst wird der Verbraucher / Facebook-Nutzer durch ein sehr günstiges Einzelangebot (z.B. für einen Fernseher) dazu motiviert, die eben genannte Internetseite zu besuchen. Dort wird er zur Anmeldung und Eingabe seiner Kontaktdaten aufgefordert. Wie es typisch für eine Abofalle ist, wird im Rahmen dieses Anmeldevorgangs nicht in der Art und Weise auf eine Kostenpflichtigkeit hingewiesen, dass es der Verbraucher auch mitbekommt.

Hat man sich schließlich angemeldet, erhält man normalerweise innerhalb kurzer Zeit mit der Post eine Zahlungsaufforderung über 240.- €.

4. Kann ich mich gegen eine solche Abofalle wehren oder soll ich gar zahlen, damit ich Ruhe habe?

Nein, Sie können und sollten sich wehren.

Mein ausdrücklicher Hinweis: Bitte zahlen Sie nicht einen Cent!

Wenn Sie erst einmal gezahlt haben sollten, wird es äußerst schwer, Ihr Geld zurückzuholen. Dieses lässt sich dann in den meisten Fällen nur im Einzelfall über ein aufwändiges Gerichtsverfahren erreichen. Besser ist es daher, nicht zu zahlen.

Leider genügt es aber nicht, die Zahlungsaufforderung einfach nur zu ignorieren. Vielmehr sollten Sie aktiv werden und die Forderung in der richtigen Form bestreiten. Die Forderung der Abofallenbetreiber ist aus mehreren Gründen anfechtbar. So stehen z.B. Widerrufsrechte und Anfechtungsrechte zur Verfügung, um sich gegen die Forderung zu wehren.

Wenn auch Sie Hilfe bei der Verteidigung gegen eine solche Abofalle benötigen, können Sie sich sehr gerne an die Kanzlei Dr. Newerla wenden. Wir haben bereits seit mehreren Jahren Erfahrungen mit der erfolgreichen Abwehr von Abofallen und helfen Ihnen gerne.

Kontaktieren Sie uns gerne für ein kostenloses Erstgespräch. Hilfreich wäre es auch, wenn Sie uns vorab die Zahlungsaufforderung per E-Mail zusenden könnten. Fragen Sie auch nach unseren günstigen Pauschalpreisen für die Forderungsabwehr.

Mit freundlichen Grüßen von der Nordseeküste

Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht
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