Trotz vorzeitigen Ausstiegs aus Internet-System-Vertrag besteht Zahlungspflicht

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Entscheidung des Landgerichts Freiburg

Wer vorzeitig einen mit einem Dienstleister abgeschlossenen Internet-System-Vertrag kündigt, muss für die vereinbarten Leistungen trotzdem finanziell aufkommen. Das entschied jetzt das Landgericht Freiburg. Die Richter gaben in zweiter Instanz einem Düsseldorfer Internetdienstleister Recht, der gegen eine Firma aus Lörrach (Baden-Württemberg) geklagt hatte. Die Interessen des Internetdienstleisters hatte vor Gericht die Kanzlei BERGER Rechtsanwälte (Düsseldorf/Köln) vertreten.

Der Internetdienstleister bietet Unternehmen das Einrichten und das Unterhalten einer eigenen Homepage an. Details dazu werden in Internet-System-Verträgen geregelt, die dem Werkvertragsrecht unterliegen. Einen solchen Vertrag schloss der Internetdienstleister mit der Firma aus Baden-Württemberg im August 2009. Knapp einen Monat später kündigte das Unternehmen den Vertrag und gab an, keine Webseite (mehr) eröffnen zu wollen. Der Internetdienstleister nahm in zweiter Instanz eine Abrechnung gemäß den Vorgaben des Paragraphen 649 S. 2 BGB vor und forderte von dem Unternehmen einen Betrag in Höhe von über 3900 Euro. Dieser Betrag stellte sich aus einer Kostenkalkulation aus erbrachten und nicht erbrachten Leistungen zusammen.

In erster Instanz hatte das Amtsgericht Lörrach dem Internetdienstleister keinen rechtlichen Hinweis dahingehend gegeben, dass es von einer wirksamen Kündigung des Vertrages gemäß Paragraph 649 S. 2 BGB ausgehe. Vielmehr wies es die Klage direkt ab. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung führte der Internetdienstleister erfolgreich. Die Richter stellten klar, dass das Amtsgericht Lörrach durch den nicht erteilten Hinweis gegen Verfahrensrecht verstoßen hat. Weiter verwiesen sie darauf, dass ein Auftraggeber einen Internet-System-Vertrag jederzeit kündigen kann. Entsprechendes ist im Paragraph 649 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Dort heißt es aber auch, dass bei einer solchen Kündigungserklärung durch den Auftraggeber von der anderen Seite Ansprüche geltend gemacht werden können, die sich über die vereinbarte Vergütung hinaus belaufen.

Die Richter befanden vor diesem Hintergrund, dass die Höhe der vorgenommenen Abrechnung des Internetdienstleisters korrekt sei und die Abrechnung selbst den Anforderungen der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung genüge. Die Klägerin habe über ihre Anwälte ihre Vertragskalkulation präsentiert und dabei schlüssig dargelegt, wie sich die Abrechnung zusammensetze.

Das Landgericht Freiburg befand außerdem, dass die Firma aus Lörrach die Berechnung des Internetdienstleisters nicht wirksam bestritten habe. Zwar habe sie „sämtliche in der Kalkulation der Klägerin auftauchende Kosten der Höhe nach bestritten", allerdings habe sie trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises bei einem Verhandlungstermin Anfang August nicht kundgetan, inwieweit und warum sie die in Rechnung gestellten Kosten für unzutreffend hält. Insofern sei sie schon ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen.

Da eine Revision nicht zugelassen wurde, ist das Urteil rechtskräftig.

Bereits in der Vergangenheit hatten sich deutsche Gerichte wiederholt mit Internet-System-Verträgen beschäftigen müssen (die Kanzlei BERGER Rechtsanwälte berichtete). Dabei waren die Richter in erster Instanz teilweise zu der Überzeugung gelangt, dass die regelmäßig vorgenommene Abrechnung des Internetdienstleisters nicht den gesetzlichen Vorgaben entspräche und in Folge dessen einen Anspruch des Internetdienstleisters nach Paragraph 649 S. 2 BGB zum Teil verneint.

Wie auch schon das Landgericht Münster als Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 06. Juli 2011 -06 S 27/11- hat nun auch das Landgericht Freiburg klargestellt, dass diese Position der erstinstanzlichen Gerichte rechtlich nicht haltbar ist. Damit stellen die Berufungsgerichte auch klar, dass die häufig zitierte Entscheidung der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf -7 O 311/10- in der Berufungsinstanz nicht haltbar sein wird. Ganz offensichtlich wird dies auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf, welches sich derzeit als Berufungsinstanz mit dieser -nicht rechtskräftigen Entscheidung- der 7. Zivilkammer beschäftigt, so gesehen. Anders ist es jedenfalls nicht zu erklären, dass das OLG dem berufungsführenden Internetdienstleister weiteren Vortrag zur Abrechnung des Internet-System-Vertrages ausdrücklich gewährte.

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