Strafverfahren gegen Filesharer

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Von Rechtsanwalt Henrik Momberger

In einem wie noch nicht da gewesenen Verfahren hatte der Hersteller des Computerspiels „Earth 2160" die Identitäten von Anschlussinhabern ermitteln lassen, welche sich am Tausch des Spiels im Internet beteiligt haben. Die gewonnenen Daten wurden bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.

Das häufig genutzte Peer-to-Peer (P2P) - Verfahren, bei welchem Daten über eine Online-Tauschplattform gegenseitig zur Verfügung gestellt werden, war Ziel der Datenerfassung. Das vom Hersteller beauftragte Unternehmen speicherte die IP-Adressen der Nutzer, die das Programm anboten oder herunterluden.

Diese gesammelten Daten können unter Mitwirkung des Providers dem jeweiligen Anschlussinhaber zugeordnet werden. Die Herausgabe dieser Daten ist nach Urteilen des OLG Hamburg und des OLG Frankfurt am Main jedoch auch dann rechtswidrig, wenn der Kunde des Providers Dritte urheberrechtlich verletzt, da das Urheberrecht einen dahingehenden Auskunftsanspruch nicht kennt.

Der Spielehersteller versuchte über das von ihm beauftragte Unternehmen an die Daten der potentielle Täter zu gelangen, in dem über 20.000 Strafanzeigen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt wurden. Die jeweiligen Provider wurden über den potentiell rechtswidrigen Gebrauch informiert und aufgefordert, die Verbindungsdaten zu speichern (§ 100 TKG).

Sollte dieses Verfahren für den Spielehersteller erfolgreich verlaufen, ist zu erwarten, dass auch andere Hersteller von Computersoftware und Musik eine ähnliche Vorgehensweise versuchen. Dies würde unweigerlich zur Überlastung der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft führen. Daher hat der Gesetzgeber veranlasst, eine Gesetzesänderung zu planen, die dem jeweils verletzten Unternehmen einen direkten Auskunftsanspruch gegen den jeweiligen Provider einräumen soll.

Umstritten ist, ob diese Daten den Bestandsdaten oder den Verbindungsdaten zuzurechnen sind. Sollte es sich um Verbindungsdaten handeln, dürfte dem Auskunftsverlangen der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses (§§ 100g, 100h StPO) nachgegangen werden.

In einem derartigen Fall sollte der beauftragte Rechtsanwalt den jeweiligen Provider auffordern, die Daten nur aufgrund Vorlage eines solchen richterlichen Beschlusses herauszugeben. Auch sollte darauf hingewiesen werden, dass der jeweilige Provider sich unter Umständen strafbar machen würde, wenn er die Daten ohne entsprechenden richterlichen Beschluss übermittelt.

Zu beachten ist, dass das jeweils potentiell geschädigte Unternehmen über seinen Rechtsanwalt ein Akteneinsichtsrecht besitzt. Über die Akteneinsicht gelangt das Unternehmen mithin an die Daten des Anschlussinhabers, wenn diese von dem jeweiligen Provider an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurden.

Der jeweilige Anschlussinhaber hat mit einem Bußgeld zu rechnen. Auch kann davon ausgegangen werden, dass das Verfahren nach Zahlung der Geldbuße eingestellt wird. Damit ist die Angelegenheit für den Anschlussinhaber aber noch nicht beendet. Das geschädigte Unternehmen hat einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Schädiger. In der Regel wird eine verschuldensunabhängige Schadensersatzzahlung gefordert. Diese beinhaltet neben einer Schadensersatzforderung für die Lizenz auch die Kosten des beauftragten Rechtsanwalts.

Die Vorgehensweise der Hersteller bietet dem Rechtsanwalt des potentiellen Täters verschiedene Angriffspunkte. Aufgrund der gewonnenen IP-Adresse lässt sich noch nicht erkennen, mit welchem Computer der Up- oder Download durchgeführt wurde. Besitzt der Mandant ein WLAN-Netzwerk (schnurloses Netzwerk), ist es durchaus möglich, dass eine dritte Person rechtswidrig in das Netzwerk eingedrungen ist und den Anschluss rechtswidrig missbraucht hat. Auch stellt sich die Frage wer Täter war, wenn mehrere Personen in einem Haushalt leben oder mehrere Personen einen Computer nutzen. Dabei ist darauf zu achten, dass unter Umständen ein Zeugnisverweigerungsrecht innerhalb einer Lebensgemeinschaft vorliegen kann, was zur Folge haben kann, dass die Auskunft gegenüber den Behörden hinsichtlich eines potentiellen Täters verweigert werden kann.

Mit Spannung erwarten wir den Ausgang dieser und vergleichbarer Verfahren.