Pop-up-Werbung im Internet – Gewinnanspruch?

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Wer kennt das nicht: Beim Surfen im Internet wird dem Verbraucher auf vielen Seiten der Eindruck vermittelt, er habe etwas gewonnen, wenn er nur seine persönlichen Daten in die dafür vorgesehenen Eingabefelder eingibt. Dahinter steht natürlich das Interesse der Unternehmen, persönliche Daten zu sammeln, um diese für entsprechende Marketing-Maßnahmen zu verwenden.

Aber kann daraus ein Gewinnanspruch des Verbrauchers konstruiert werden?

Nach § 661a hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilung an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Das LG Köln hat dies in einer aktuellen Entscheidung mit der Begründung verneint, es mangele am Merkmals der Verkörperung. Zudem sei keine Zusendung im Sinne der Norm erfolgt. Daher sei ein Anspruch des Verbrauchers aus einer derartigen Einblendung nicht gegeben.

Im entschiedenen Falle war der Kläger der Ansicht, die Beklagte schulde ihm die Zahlung des von ihm als Preis ausgewählten Bargeldbetrags von 25.000,00 €. Sie habe ihm diesen Betrag als Gewinn im Sinne des § 661a BGB zugesagt. Er meinte ferner, die für den Anspruch aus § 661a BGB erforderliche Individualisierung seiner Person ergebe sich bereits daraus, dass er nicht nur als 999.999 Besucher dieser Seite angesprochen, sondern dass zusätzlich die Uhrzeit sekundengenau aufgeführt worden sei. Die Fassung der Werbeeinblendung habe jedenfalls den Eindruck vermittelt, als habe er den von ihm ausgewählten Gewinn (25.000,00 € Bargeld) bereits gewonnen. Diese Gewinnzusage sei ihm auch zugesandt worden. Insbesondere sei eine Werbeeinblendung mittels eines "Pop-up-Fensters" hinreichend verkörpert. Die Einblendung entspreche der Übertragungsform von Telefax, E-Mail- oder SMS-Textnachricht. Eine ausreichende Manifestierung sei schließlich auch dadurch gewährleistet, dass jene die Werbeeinblendung ausweisende aktuelle Anzeige des Computerbildschirms als so genannter "screenshot" festgehalten und - wie auch geschehen - ausgedruckt werden könne.

Die Beklagte argumentierte hingegen, dass die Werbeeinblendung nicht hätte interpretiert werden können, dass der Internet-Nutzer einen der drei Preise bereits gewonnen habe. Vielmehr sei offensichtlich gewesen, dass lediglich bereits vor der Teilnahme an dem umworbenen Gewinnspiel der mögliche spätere Gewinn ausgewählt werden sollte, ohne dass das Gewinnspiel überhaupt (erfolgreich) abgeschlossen gewesen sei.

Das Gericht mochte sich den Argumenten des Klägers nicht anschließen und wies die Klage ab.

Danach fehle es der Pop-up-Werbung am Merkmal der Verkörperung. Anders als die elektronischen Kommunikationsmittel der SMS-Textnachricht und der E-Mail werde eine auf einer bestimmten Internetseite eingebundene ("hinterlegte") Werbeeinblendung als "Pop-up-Fenster" nicht in der Weise auf dem Computer beziehungsweise Datenträger des Nutzers abgespeichert, dass sie von diesem jederzeit und nach Belieben wieder aufgerufen und reproduziert werden kann. Während eine SMS oder eine E-Mail einem bestimmten Eingangsfach zugeordnet und jederzeit wieder aufgerufen werden können, findet eine solche Zuordnung und Reproduktionsmöglichkeit bei einer Werbeeinblendung als "Pop-up-Fenster" nicht statt, sie habe nur flüchtigen Charakter. Die Möglichkeit einen Screenshot vorzunehmen, reiche nicht aus.

Zum anderen fehlt es der Werbeeinblendung "als Pop-up-Fenster" auch an einem auf den Zugang bei einem bestimmten Empfänger gerichteten Sendevorgang. Dieser Vorgang sei außerhalb des virtuellen Mediums des Internets anschaulich mit einem Vorgang zu vergleichen, bei dem ein Besucher eines Geschäftslokals einen bestimmten Raum betritt, in welchem er sich einer (körperlichen) Werbe- bzw. Mitteilungstafel des in Rede stehenden Inhalts gegenübersieht. In diesem nicht-virtuellen Fall läge eine Zusendung an einen bestimmten Empfänger im Sinne des § 661a BGB ersichtlich auch nicht vor. Die Nutzung des virtuellen Mediums des Internets gebiete insofern keine andere rechtliche Bewertung (vgl. LG Köln vom 27.08.2008, 2 O 120/08).