OLG Hamburg: Bei eBay beträgt die Widerrufsfrist 1 Monat!

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Widerruf, Widrrufsfrist, Fernabsatz, ebay, Widerrufsbelehrung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Gerichte schaffen neues ABM-Betätigungsgebiet für Abmahnhaie

OLG Hamburg: Bei eBay beträgt die Widerrufsfrist 1 Monat!

Von Rechtsanwalt Max-Lion Keller

I. Eine kurze Chronologie der Ereignisse

9.8.2006: Kammergericht Berlin: Bei eBay gelten andere Verbraucherschutz-
maßstäbe!

Erst am 10.8.2006 informierte die IT-Recht Kanzlei über ein Urteil des Kammergerichts Berlin, wonach sich das Widerrufsrecht eines Verbrauchers für den Fall auf einen ganzen Monat verlängert, dass der gewerbliche eBay-Verkäufer seine Einkäufe über das Online-Auktionshaus eBay abwickelt (vgl. dazu http://www.it-recht-kanzlei.de/?id=newsarchiv).

Diese Entscheidung sorgt zur Zeit verständlicherweise für einen enormen Aufruhr unter eBay-Unternehmern, da sie zur Konsequenz hätte, dass vermutlich mehrere 100.00 Belehrungen gewerblicher Versteigerer auf Internet-Auktionsplattformen fehlerhaft wären (vgl. Stellungnahme der Wettbewerbszentrale, www.wettbewerbszentrale.de). Aber auch in rechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung nicht unproblematisch. Ohne hierbei auf die Einzelheiten eingehen zu wollen ist es, zugesammengefasst, schlicht nicht erklärbar, aus welchem Grund gewerbliche eBay-Verkäufer gegenüber anderen Teilnehmern des E-Commerce (etwa Online-Shopbetreiber) schlechter gestellt werden sollten.

24.08.2006 Nun auch OLG Hamburg: Bei eBay beträgt die Widerrufsfrist 1 Monat!

Nun gibt es ein weiteres, erst kürzlich veröffentlichtes, Urteil des OLG Hamburg (Urt. v. 24.08.2006 - Az. : 3 U 103/06). Dieses schloss sich der Rechtsauffassung des Kammergerichts Berlin an und entschied, dass die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist bei gewerblichen eBay-Geschäften nicht 14 Tage beträgt, sondern vielmehr einen Monat.

Begründung:

„Gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Der Widerruf bei Verbraucherverträgen hat gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB "innerhalb von zwei Wochen" zu erfolgen, gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in "Textform"."

Nun sei es aber gerade bei Online-Plattformen wie eBay prinzipbedingt nicht möglich, so das Oberlandesgericht Hamburg, dem jeweiligen Ersteigerer vor Abschluss des Kaufvertrages die Widerrufsbelehrung in Textform (etwa via E-Mail) mitzuteilen. Aus diesem Grund greife insoweit nicht das sonst im E-Commerce übliche 14-tägige Widerrufsrecht, sondern vielmehr die verlängerte 1-Monats-Frist (vgl. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB).

Zudem reicht es dem OLG Hamburg gerade nicht aus, dass der eBay-Unternehmer seine AGB auf seiner Angebotsseite gespeichert hat:

„Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin genügt dieser Anforderung nicht der Umstand, dass die Internetplattform "eBay" die AGB dauerhaft speichert. Denn es ist unstreitig technisch möglich, diese Speicherung wieder aufzuheben. Zudem müsste die Erklärung "mitgeteilt" worden sein, auch daran fehlt es, wenn man nur auf die Speicherung und damit nur auf die Abrufbarkeit bei "eBay" abstellte."

und

„Vielmehr passen für die in Rede stehende "Textform" nur Verkörperungen auf Papier, Diskette, CD-Rom, die mit deren Übergabe an den Empfänger gelangen und so die Erklärung "mitteilen". Entsprechendes gilt für gesendete eMail oder Computerfax, da auch diese Verkörperungen an den Empfänger gelangen. Bei Texten, die - wie vorliegend bei der Antragsgegnerin mit ihrem Versandangebot über "eBay" - auf einer Homepage ins Internet gestellt, aber dem Empfänger nicht übermittelt worden sind, wäre § 126 b BGB nur in dem speziellen Einzelfall gewahrt, bei dem es tatsächlich zu einem Download kommt (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 126 b BGB Anm. 3 m. w. Nw.)."

Abschließend:

„Der in Bezug genommene Ausdruck der Internetseite (Anlage AG 1) belegt nur, dass die AGB dort standen, nicht aber, dass der betreffende Verbraucher einen Download vorgenommen hat. Deswegen stellt der Streitgegenstand auf so eine Besonderheit zutreffend nicht ab. Im Übrigen setzt eine wirksame Widerrufsbelehrung voraus, dass der Verbraucher seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, die vorher erteilte Belehrung ist unwirksam (Palandt/Grüneberg, a. a. O. § 355 BGB Rz. 19 m. w. Nw.)."

Lange Rede kurzer Sinn: Nach Meinung des OLG Hamburg, welches sich in seiner Rechtsauffassung dem Kammergericht Berlin anschließt, beträgt die Widerrufsfrist bei gewerblichen eBay- Geschäften statt 14 Tagen einen ganzen Monat!

II. Abmahnwelle kündigt sich bereits an

Die IT-Recht Kanzlei hat es bereits mit Abmahnungen von Mitbewerbern ihrer Mandanten zu tun bekommen, die die zur Zeit unklare Rechtslage ausnutzen und ihre Rechtsanwälte in Stellung bringen. Dies freut natürlich wiederum die Spezies von Rechtsanwälten, die einen großen Teil ihres Umsatzes aus der Überprüfung der Frage generieren, welches Verhalten welches eBay-Teilnehmers abmahnwürdig sein könnte. Zudem scheint es erste Abmahnungen des Vereins für lauteren Wettbewerb Stuttgart zu geben, der sich auf das Urteil des Kammergerichts stützt und Händler abmahnt, die bei eBay eine Frist von zwei Wochen einräumen (vgl. www.shopbetreiber-blog.de).

III. Handlungsempfehlung der IT-Recht Kanzlei

Um tatsächlich auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt die IT-Recht Kanzlei jedem gewerblichen eBay-Händler (zumindest bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage)

  • seine Wiederrufserklärung entsprechend der Urteile der OLG Hamburg sowie des Kammergerichts Berlin insoweit anzupassen, als die Widerrufserklärung nunmehr eine Frist von einem Monat (nicht 4 Wochen!) vorzusehen hat.
  • den oft in Standard-Widerrufsbelehrungen vorzufindenden Passus hinsichtlich eines etwaigen Wertersatzes bei „bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme der Sache entstandenen Verschlechterung" (vgl. § 357 II S.1 BGB) zu streichen. Grund ist der, dass nur dann Wertersatz geleistet werden muss, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Nur, gerade dies ist aber nach Ansicht der oben genannten Gerichte nicht möglich, so dass § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB greift mit der Folge, dass bei einer bloß bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme ein Wertersatz komplett außer Acht bleibt.
    Anmerkung: Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen wäre dem Missbrauch natürlich Tür und Tor geöffnet, da nun ein Verbraucher bei eBay einen Gegenstand kaufen könnte, diesen ca. 3 Wochen benutzen würde um sodann von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, ohne dass er zumindest in finanzieller Hinsicht für die Ingebrauchnahme herangezogen werden könnte.

Es gibt Gegenstimmen: Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale ist zumindest zur Zeitweder die Abgabe einer Unterlassungserklärung (die bereits mit Kosten verbunden sein wird) noch die Verlängerung der Widerrufsfrist, die natürlich mit gravierenden Nachteilen für gewerbliche eBay-Versteigerer verbunden ist, empfehlenswert (vgl. www.wettbewerbszentrale.de).

Dazu der Kommentar der IT-Recht Kanzlei: Hinsichtlich der Abgabe der Unterlassungserklärung ist der Wettbewerbszentrale unbedingt zuzustimmen. Einer solchen Aufforderung sollte man sich zunächst verweigern und kompetenten Rechtsrat einholen. Zu diffus ist hier noch die Rechtslage und es bleibt zu hoffen, dass in absehbarer Zeit weitere Oberlandesgerichte, der BGH oder gar der Gesetzgeber eine Klärung herbeiführen wird.

Demgegenüber soll zumindest vorsichtigeren Naturen tatsächlich geraten werden, die nun ergangenen Urteile zum Widerrufsrecht bei eBay-Geschäften ernst zu nehmen. Sollte man nämlich insoweit eine Abmahnung kassieren, wird einem auch die Wettbewerbszentrale nur bedingt weiterhelfen können.

IV. Nur noch die wirklich Hartgesottenen sollten weiterlesen!

Das Chaos ist perfekt: Die Gerichte machen auch vor der Musterwiderrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums nicht Halt. So entschied das LG Halle in seinem erst vor kurzem bekannt gewordenen Urteil bereits Mitte Mai des vorigen Jahres (Az. 1 S 28/05, abrufbar unter www.it-recht-kanzlei.de), dass das Muster nicht das Papier wert sei, auf dem es gedruckt ist. So führe das Formular den Verbraucher in die Irre, weil ihm unter anderem nicht deutlich genug vor Augen geführt werde, ab wann die Widerrufsfrist überhaupt beginne. Da einige Formulierungen nicht dem Paragrafen 355 BGB ausreichend Rechnung tragen, sei das amtliche Muster wirkungslos.

Die Auswirkungen der Entscheidung aus Halle sind für jene Gewerbetreibende, die sich des Musters beim Abschluss von Kaufverträgen bedienen, noch unklar. Manch einer befürchtet nun, dass in diesen Fällen die Widerrufsfrist überhaupt nicht in Gang gesetzt wurde und der Kunde bei diesen Altverträgen auch Jahre später noch die Ware zurückgegeben könne und sein Geld zurückerhalte.

Trotz des Richterspruchs aus Halle sollte das Muster weiterhin verwendet werden. Das Formular hat aufgrund einer rechtlichen Neuregelung seit dem 8. Dezember 2004 den Rang eines Gesetzes und ist ab diesem Zeitpunkt in Bezug auf Neuverträge wirksam. Sollten weitere Gerichte dem Urteil des LG Halle folgen und Händlern durch verspätete Warenrückgaben Schäden entstehen, wird die IT-Recht Kanzlei auf deren Internetpräsenz (www.it-recht-kanzlei.de) umgehend darüber hinformieren bzw. warnen. Angedacht wird übrigens insoweit schon, unter Umständen das Bundesjustizministerium in Regress zu nehmen.

Wer natürlich wirklich sicher gehen möchte bzw. sich jeglichen Ärger von vornherein ersparen möchte, sollte sich eine individuelle Widerrufsbelehrung erstellen lassen – freilich nur von Rechtsanwälten, die sich im Bereich des IT-Rechts spezialisiert haben.

Das könnte Sie auch interessieren
Internetrecht, Computerrecht eBay: Powerseller und die Beweislast
Internetrecht, Computerrecht Wer trägt eigentlich die Hinsendekosten beim Widerrufsrecht?
Internetrecht, Computerrecht Für wen machen eigene AGB bei eBay tatsächlich Sinn?
Internetrecht, Computerrecht Neuer Ärger für eBay-Verkäufer – Droht gigantische Abmahnwelle?