Neue Abmahngefahr für Händler von Elektro- und Elektronikgeräten?

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Gesetzesänderung zum 1. Juni 2012 in Kraft getreten

Mit Wirkung zum 1. Juni 2012 ist das „Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts" (BGBl. I S.212) in Kraft getreten. Es enthält Änderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) und des Batteriegesetzes (BattG), die zu einer echten Abmahngefahr für alle Händler werden könnten.

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sind nach dem ElektroG verpflichtet, sich beim Umweltbundesamt unter Angabe der Marke, der Firma, des Ortes der Niederlassung oder des Sitzes, der Anschrift und des Namens des Vertretungsberechtigten registrieren zu lassen. Verstößt der Hersteller schuldhaft gegen diese Pflicht, so kann eine Geldbuße bis zu 100.000,- Euro verhängt werden.

Als Hersteller gilt aber neben dem tatsächlichen Hersteller auch der Inverkehrbringer sowie der fiktive Hersteller. In dem Fall nämlich, dass ein Händler Waren von einem nicht registrierten Hersteller anbietet, gilt er nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG selbst als Hersteller mit der Folge, dass er sich selbst als Hersteller registrieren lassen müsste.

Begriff des fiktiven Herstellers wird erweitert

Das Änderungsgesetz dehnt nun den Begriff des fiktiven Herstellers in § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG deutlich aus, indem auch der nicht ordnungsgemäß registrierte Hersteller erfasst wird. Es heißt nunmehr in Satz 2: „ Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. "(Hervorhebung durch die Autorin). Durch diese Änderung werden auch solche Händler erfasst, deren Lieferanten zwar eine Registrierung besitzen, die jedoch fehlerhaft oder unvollständig ist. Das können z.B. Hersteller sein, die mit einer falschen Geräteart oder ohne Angabe der Marke der vertriebenen Geräte registriert sind.

Ganz praktisch bedeutet dies, dass Händler sehr genau prüfen sollten, ob und vor allem wie ihre Lieferanten registriert sind. Bieten sie nämliche Waren eines nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellers an, so können sie wegen fehlender eigener Registrierung (als fiktiver Hersteller) unter Umständen abgemahnt werden.

Neue Bußgeldvorschrift für das Anbieten

Weiterhin fügt das Änderungsgesetz mit dem § 6 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 4a ElektroG eine neue Bußgeldvorschrift für Händler ein. Nachdem bislang nur das Inverkehrbringen als Ordnungswidrigkeit zu ahnden war, welches eine Abgabe an Dritte –also klassischerweise einen Verkauf- voraussetzte, genügt nun schon das bloße Anbieten. Beide Begriffe sind in § 3 in zwei neu eingefügten Absätzen (Abs. 14 und 15) legal definiert. Auch hier reicht der Bußgeldrahmen bis zu 100.000,- Euro.

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