Meinungsäußerungsfreiheit contra Geschäftsinteressen ?

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Zusammenfassung und Ausblick

Die Bewertung bei eBay „ bei Reklamation nur unverschämte Antworten" kann im Einzelfall eine vom bewerteten Verkäufer zu duldende Meinungsäußerung des Käufers darstellen, so das Amtsgericht Dannenberg, Urteil vom 13.12.2005 Az. : 31 C 452/05 ( I ).

Wer bei eBay etwas kaufen möchte, achtet meist auf die Kundenbewertungen des Händlers. Negative Bewertungen sind daher für Händler ärgerlich. Das Amtsgericht Dannenberg hatte in diesem Zusammenhang über folgenden bemerkenswerten Fall zu entscheiden:

Der Käufer eines bei eBay angebotenen Bundels, mit DVD – Player und weiteren elektronischen Geräten, bewertete den Verkäufer mit folgenden Äußerungen:

  1. „ Qualität minderwertig"
  2. „ Bei Reklamation nur unverschämte Antworten"
  3. „ NIE WIEDER"

Der schlecht bewertete Verkäufer nahm den Kunden gerichtlich auf Zustimmung zur Löschung der oben genannten Bewertungen in Anspruch. Das gerichtliche Vorgehen des Verkäufers gegen den Käufer war erforderlich, da sich eBay, entgegen manchen Erwartungen, in Streitigkeiten zwischen den Usern über negative Bewertungen grundsätzlich nicht einmischt.

Das Gericht urteilte, dass die Bewertung „ Qualität minderwertig", den Verkäufer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig beeinträchtigt, weil es sich hierbei um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelte. Die gelieferten Geräte waren nämlich tatsächlich nicht von minderwertiger Qualität.

Anders urteilte das Gericht jedoch zu den abgegebenen Bewertungen: „ bei Reklamation nur unverschämte Antworten" und „ NIE WIEDER". Das Gericht stellte fest, dass der Verkäufer hinsichtlich dieser schlechten Bewertungen keinen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung hat. Begründet wurde diese Entscheidung wie folgt:

Der Verkäufer hatte in dem mit dem Käufer geführten Schriftwechsel bereits den Boden einer höflichen Diskussion verlassen und verwendete Ausdrücke wie: „ Bleiben Sie mal auf dem Teppich.. .". Bei der Bewertung „ bei Reklamation nur unverschämte Antworten" handelte es sich nach der Auffassung des Gerichts um keine Tatsachenbehauptung, sondern um eine bloße Wertung, welche dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegt und sich damit einer Einstufung als wahr oder unwahr entzieht. Das Gericht befand also bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen die Meinungsäußerungsfreiheit als wichtiger als die ebenfalls schutzwürdigen Interessen des Verkäufers.

Hinsichtlich der Äußerung „ NIE WIEDER", merkte das Amtsgericht schließlich an, dass diese Aussage keine Schmähkritik enthält. Zudem sei diese Formulierung eine reine Meinungsäußerung, die auch nicht den bei eBay zu beachtenden Grundsatz der Sachlichkeit verletzt, da es für die Sachlichkeit nicht darauf ankommen kann, dass ein Kommentar ausführlich begründet wird.

Bei der Beurteilung der Frage, ob im Zusammenhang mit abgegebenen Kundenbewertungen Ansprüche des Händlers auf Zustimmung zur Löschung derselben bestehen, differenzieren die Gerichte zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen.

Bei der Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen sind in der Regel berechtigte Ansprüche des Betroffenen zu befürworten. Die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen kann zudem ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegen.

Bei Meinungsäußerungen ist regelmäßig die Meinungsäußerungsfreiheit zu respektieren. Hier müssen die Interessen von Käufer und Verkäufer genauestens abgewogen werden. Bei unzulässiger Schmähkritik ist von einem berechtigten Löschungsverlangen auszugehen.