Löschen einer negativen Bewertung bei eBay

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Gelegentlich kommt es vor, dass Käufer oder Verkäufer den jeweils anderen Partner bei eBay negativ bewerten. Dabei ist eine solche negative Bewertung nicht immer gerechtfertigt. Es stellt sich die Frage, was der zu Unrecht negativ bewertete Ratsuchende in diesem Fall tun kann.

EBay löscht negative Bewertungen nicht auf Bitten des Betroffenen hin, da eBay den der Bewertung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht kennt und auf Grund des damit verbundenen Aufwandes auch nicht kennen lernen will. Eine Löschung nimmt das Unternehmen nur vor, wenn sich die Parteien gütlich geeinigt haben oder ein offensichtlicher Verstoß gegen § 6 Abs. 3 der AGB vorliegt.

EBay regelt das Bewertungssystem in § 6 seiner AGB. Darin heißt es, dass Mitglieder verpflichtet sind, ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zumachen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten hat. Die abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten. Die Nutzung des Bewertungssystems ist untersagt, wenn unzutreffende Bewertungen abgegeben werden oder wenn in die Bewertung Umstände einfließen, die nicht mit der Abwicklung des zu Grunde liegenden Vertrags in Zusammenhang stehen.EBay kann Bewertungen löschen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die allgemeinen Geschäftsbedingung oder die eBay-Grundsätze oder geltendes Recht besteht.

Erfolgt eine Löschung durch eBay nicht, ist der Anspruch gerichtlich durchzusetzen.Der Betroffene hat einen Anspruch auf Rücknahme eines negativen Bewertungskommentars in der Bewertungsplattform des Internetauktionshaus eBay gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog.

Diesen Anspruch hat der Betroffene, wenn der Bewertungskommentar den Betroffenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und dessen wirtschaftliche Belange als Käufer oder Verkäufer bei Teilnahme an Auktionen des Internetauktionshauses eBay verletzt. In vielen Fällen ist der Bewertungskommentar eine verbale Beleidigung und Verunglimpfung des Betroffenen, ferner enthält dieser häufig unwahre Tatsachenbehauptungen.

Der Bewerter ist dann wegen sachlich ungerechtfertigter Beleidigung und unwahrer Tatsachenbehauptung in seinem negativen Bewertungskommentar über den Betroffenen sowohl wegen schuldhafter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits- rechts sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit des Betroffenen als auch wegen Verletzung seiner vertraglichen Nebenpflichten zum Kaufvertrag aus § 280 I, 249 I BGB verpflichtet, den Bewertungskommentar aus der Internetplattform des Auktionshauses eBay zurückzunehmen bzw. der Löschung zuzustimmen.

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